Sachverhalt
1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in C.________ (ZG). Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie ________ (Zweckumschreibung). 2. Nachdem zwei Gläubigerinnen einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die Be- schwerdeführerin gestellt hatten, lud der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zur Konkurs- verhandlung vor, die er auf den 16. September 2025 ansetzte. Anlässlich der Konkursver- handlung ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der provisorischen Nachlassstun- dung und Einsetzung der D.________ AG als provisorische Sachwalterin (Vi act. 1). 3. Mit Entscheid vom 16. September 2025 setzte der zuständige Nachlassrichter E.________ der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen, um einen Kostenvor- schuss von CHF 10'000.00 für die Gerichtskosten sowie von CHF 40'000.00 für die Kosten des noch zu ernennenden Sachwalters zu leisten (Vi act. 5). Er drohte der Beschwerdeführe- rin an, im Säumnisfall nicht auf das Nachlassstundungsgesuch einzutreten (Dispositiv- Ziff. 1.1 und 1.2). Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert gleicher Frist allfällige Ablehnungsgründe gegen F.________, c/o G.________ AG, vorzubringen, der bei Bewilli- gung des Gesuchs voraussichtlich als provisorischer Sachwalter eingesetzt werde (Disposi- tiv-Ziff. 2 und Spiegelstrich 1 auf S. 3). 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Verfahren BZ 2025 129). Darin beanstandete sie unter anderem die in Aussicht gestellte Ernennung von F.________ zum provisorischen Sach- walter und die Nichtberücksichtigung ihres Antrags auf Einsetzung der D.________ AG (Vi act. 8). Mit Verfügung vom 24. September 2025 erteilte der Präsident der II. Beschwer- deabteilung der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung, als der Beschwerdeführe- rin zugestanden wurde, den noch offenen Vorschuss für die Kosten des Sachwalters in drei Raten bis am 14. Oktober 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wies er das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab (Vi act. 9). 5. Nachdem die Beschwerdeführerin den Vorschuss für die Kosten des Sachwalters vollständig geleistet hatte, bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 16. Ok- tober 2025 die provisorische Nachlassstundung bis 16. Februar 2026 (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren ernannte er F.________, c/o G.________ AG, zum provisorischen Sachwalter (Dispositiv-Ziff. 2), was er damit begründete, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine stichhaltigen Ablehnungsgründe vorgebracht habe (Vi act. 14). 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 erneut Beschwerde beim Obergericht Zug (Verfahren BZ 2025 149). Darin machte sie im Wesentlichen geltend, an- stelle von F.________ sei die D.________ AG als provisorische Sachwalterin einzusetzen (act. 1 [BZ 2025 149]). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und verei- nigte das Verfahren BZ 2025 149 mit dem Verfahren BZ 2025 129 (act. 2 [BZ 2025 149]). Ein Entscheid in diesem (vereinigten) Beschwerdeverfahren steht noch aus.
Seite 3/26 7. Mit Eingabe vom 14. November 2025 erstattete der provisorische Sachwalter F.________ Anzeige an den Einzelrichter und beantragte die Konkurseröffnung über die Beschwerdefüh- rerin (Vi act. 19). Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführerin habe seine Weisun- gen mehrfach verletzt. Sie verweigere die Offenlegung grundlegender Informationen und ihre Organe seien zwei Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben. In ihrer Stellung- nahme vom 5. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Abweisung der Anträge des provisorischen Sachwalters. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrich- ter E.________ (Vi act. 22). Dieses Ausstandsgesuch wies die zuständige Einzelrichterin mit Entscheid vom 15. Januar 2026 ab (Verfahren EN 2025 10 A; Vi act. 31). 9. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 widerrief der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 bewilligte provisorische Nachlass- stundung und eröffnete über sie den Konkurs (Vi act. 36; Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Er setzte das Honorar des provisorischen Sachwalters auf CHF 21'477.55 fest (Dispositiv-Ziff. 3) und wies das Handelsregisteramt Zug an, den provisorischen Sachwalter aus dem Handelsregis- ter zu löschen (Dispositiv-Ziff. 4). Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 bezog er aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziff. 5). 10. Auch gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 Beschwer- de beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1): " 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026, namentlich dessen Ziff. 1-3 und 5, aufzuheben und es sei eine Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis
16. Juni 2026 zu gewähren. 2. Für die Dauer der Nachlassstundung sei als prov. Sachwalter D.________ AG einzusetzen. 3. Es sei dem bisherigen prov. Sachwalter RA F.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Fortsetzung der prov. Nachlassstundung kein Honorar auszuzahlen. 4. Es sei der über die A.________ AG eröffnete Konkurs zu widerrufen. 5. Es sei das Kantonsgericht Zug anzuweisen, eine Verhandlung anzusetzen und die Parteien so- wie die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch öffentliche Bekanntmachung im SHAB über Ort und Zeitpunkt der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. " In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, der Beschwerde sei un- verzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde seien die Nachlassstundung zu verlängern und die Konkurseröffnung aufzu- schieben (Ziff. 1). Dem bisherigen provisorischen Sachwalter sei bis dahin kein Honorar aus- zuzahlen (Ziff. 2). Im Weiteren sei Kantonsrichter E.________ in den Ausstand zu "setzen" (Ziff. 3). Der Widerruf des Konkurses und die Fortsetzung der Nachlassstundung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens seien [u.a.] dem Handelsregisteramt, dem Konkur- samt und dem Betreibungsamt mitzuteilen (Ziff. 4). 11. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Es wurde festgehalten, dass die proviso- rische Nachlassstundung längstens bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ver-
Seite 4/26 längert wird und F.________ bis zu diesem Zeitpunkt als provisorischer Sachwalter einge- setzt bleibt. Auf die weiteren prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin wurde nicht ein- getreten (act. 2). Die Vorinstanz ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der proviso- rische Sachwalter verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme (act. 5). Am 9. März 2026 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (act. 6). 12. Gegen den Entscheid vom 15. Januar 2026, mit dem die zuständige Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug das Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter E.________ abgewiesen hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7), hatte die Beschwerdeführerin bereits am 28. Januar 2026 Beschwerde erhoben. Diese wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 9. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BZ 2026 32).
Erwägungen (79 Absätze)
E. 1 In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 1.1 Gegen Entscheide des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; davon ausgenommen sind gemäss Art. 293d SchKG die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provi- sorischen Sachwalters). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die- ses Novenverbot gilt auch in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren wie dem Nachlassverfahren (vgl. Art. 255 lit. a ZPO; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 97 vom 5. Dezember 2023 E. 1; Urteil des Obergerichts Zürich PS180131 vom 3. September 2018 E. IV.2f).
E. 1.2 Für die Beschwerde gegen den Entscheid über die Konkurseröffnung finden sich in Art. 174 SchKG spezifische Verfahrensbestimmungen, die den entsprechenden Regelungen der ZPO vorgehen. So können in der Beschwerde neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgeführt werden (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerver- zicht). Diese Konkurshinderungsgründe sind allerdings nicht auf die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten, weshalb in einer dagegen erhobenen Beschwerde nur unechte Noven zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.3.2; BGE 151 III 574 E. 3.1; zum Novenrecht bei Beschwerden gegen die Ableh- nung des Nachlassvertrags und die damit einhergehende Konkurseröffnung vgl. Umbach- Spahn/Kesselbach/Hilber, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 307 SchKG N 24 m.w.H.).
E. 1.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründung muss in hervorgehen, inwiefern die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit
Seite 5/26 Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Das setzt vor- aus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeich- net, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Lässt die Beschwerde insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Rechtsmittelinstanz darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom
11. April 2023 E. 4.2.1; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2).
E. 2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Gemäss Art. 296b lit. c SchKG werde der Konkurs von Amtes wegen vor Ablauf der Stun- dung eröffnet, wenn der Schuldner Art. 298 SchKG oder den Weisungen des Sachwaltes zuwiderhandle. Diese Bestimmung sei systematisch unter den Bestimmungen der definitiven Stundung aufgeführt, gelte aber auch für die provisorische Stundung. Eine Konkurseröffnung setze ein Fehlverhalten des Schuldners von einer gewissen Trageweite voraus; ihr müsse eine Haltung des Schuldners zugrunde liegen, sich nicht an die Regeln der Nachlassstun- dung halten zu wollen (Vi act. 36 E. 1.2). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Gestützt auf die Ausführungen des Sachwalters in seiner Eingabe vom 14. November 2025 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich dessen Weisungen widersetze und nicht mit ihm kooperiere. Damit vereitle sie die Prüfungs- und Überwachungsfunktion des provisori- schen Sachwalters (Vi act. 36 E. 2 und 3). Vor diesem Hintergrund dränge sich zum Schutz der Gläubiger die sofortige Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin auf. Entspre- chend sei die provisorische Nachlassstundung in analoger Anwendung von Art. 296b lit. c SchKG zu widerrufen und der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu eröffnen. Eine Kon- kursverhandlung sei angesichts der klaren Sachlage entbehrlich, zumal die Beschwerdefüh- rerin sich bereits in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 zur beantragten Konkur- seröffnung habe äussern können (Vi act. 36 E. 6-8).
E. 3 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, Schuldner und Gläubi- ger hätten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, vor dem beabsichtigten Widerruf der Nachlassstundung und der Konkurseröffnung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung an- gehört zu werden. Diesen Anspruch habe die Vorinstanz verletzt, indem sie eine Konkurs- verhandlung als entbehrlich erachtet habe.
E. 3.1 Trotz fehlender expliziter Regelung unter dem neuen Sanierungsrecht – so die Beschwerde- führerin – verlange die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass das Nachlassgericht den Schuldner und die Gläubiger anhöre, zu diesem Zweck eine Verhandlung durchführe und diese öffentlich bekannt mache. Für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes bestün- den keine Anhaltspunkte. Zu diesem Schluss komme auch ein von der Beschwerdeführerin eingeholtes Rechtsgutachten (act. 1/2). Das Erfordernis einer Verhandlung sei Ausdruck des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gerade weil das Gericht im Rahmen von Art. 296b SchKG aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip berücksichtigen müsse, sei eine Gerichtsverhandlung unerlässlich. Das Nach-
Seite 6/26 lassgericht müsse auch die Interessen der ohnehin weitgehend bekannten Gläubiger in seine Entscheidung miteinbeziehen. Insbesondere Gläubiger, die einer Nachlassdividende grundsätzlich zugestimmt hätten, müssten angehört werden. Von einer Gerichtsverhandlung könne nur abgesehen werden, wenn Schuldner und Sachwalter dies gemeinsam beantrag- ten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Daher sei irrelevant, ob sich die Beschwerdeführerin schriftlich zur Anzeige des provisorischen Sachwalters habe äussern können. Diese Äusse- rung sei ohnehin unvollständig, weil der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht unrechtmässig verweigert worden sei (act. 1 Rz 87 ff.).
E. 3.2 Zum Nachlassverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:
E. 3.2.1 Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung des SchKG ist das gerichtli- che Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlass- stundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden. Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen. Während für die definitive Stundung "Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages" erforderlich ist (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG), d.h. ein Gelingen der Sanierung erwartet werden darf bzw. ein Nachlassver- trag realistische Chancen haben muss, ist die provisorische Stundung einzig zu verweigern und der Konkurs zu eröffnen, wenn "offensichtlich keine Aussicht" auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Nur in aussichtslosen bzw. hoffnungslosen Fällen soll das Nachlassgericht keine provisorische Stundung bewilli- gen, wobei zur Beurteilung ein Ermessen besteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Aus- sicht kann sich auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung, aber vor deren Ablauf, ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.2 ff.; BGE 147 III 226 E. 3.1.3).
E. 3.2.2 Das Nachlassverfahren kann namentlich durch ein Gesuch des Schuldners oder eines zur Stellung des Konkursbegehrens berechtigten Gläubigers eingeleitet werden (Art. 293 lit. a und b SchKG). Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Ver- mögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 1 und 3 SchKG). Da das Nachlassgericht unverzüglich zu entscheiden hat, verzichtet es in der Regel auf die Durchführung einer Verhandlung. Die Anhörung weiterer Beteiligter ist nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293a SchKG N 12; Umbach-Spahn/Kesselbach/Burkhalter, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 293a SchKG N 7). Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provi- sorische Sachwalter ein (Art. 293b SchKG). Der provisorische Sachwalter hat die Vermö- genslage des Schuldners festzustellen und sich ein Bild über deren voraussichtliche weitere Entwicklung während der provisorischen Nachlassstundung zu machen (Umbach-Spahn/ Kesselbach/Burkhalter, a.a.O., Art. 293b SchKG N 5). Zu diesem Zweck hat er vom Schuld- ner regelmässig umgehend weitere Unterlagen und Informationen einzuholen sowie Bespre- chungen mit dem Schuldner und gegebenenfalls dessen Rechtsvertretung durchzuführen
Seite 7/26 (Hunkeler/Wohl, Die Nachlassstundung aus Sicht des Sachwalters, Anwaltsrevue 2/2026 S. 60 ff., 61). Im Übrigen hat der provisorische Sachwalter sinngemäss die gleichen weiteren Aufgaben und grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie der definitive Sachwalter (vgl. Art. 295 SchKG; Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 293b SchKG N 4).
E. 3.2.3 Auf die provisorische Nachlassstundung folgt bei gegebenen Voraussetzungen die definitive Nachlassstundung. Ob diese bewilligt wird, entscheidet das Nachlassgericht von Amtes we- gen vor Ablauf der provisorischen Stundung (vgl. Art. 294 Abs. 1 SchKG). Dabei lädt es vor- gängig den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubigern zu einer Ver- handlung vor, wobei der provisorische Sachwalter mündlich oder schriftlich Bericht erstattet. Das Nachlassgericht kann den Verhandlungstermin öffentlich machen und weitere Gläubiger anhören. Das Gesetz verlangt indessen keine öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung (vgl. Art. 294 Abs. 2 SchKG; Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 294 SchKG N 4 f.). Be- steht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG; vgl. Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, N 2353 f.).
E. 3.2.4 Art. 296b SchKG nennt drei Tatbestände, bei deren Vorliegen die Fortführung der definitiven Nachlassstundung nicht mehr gerechtfertigt ist (Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1; Umbach-Spahn/Kesselbach, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1). So eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs vor Ablauf der Stundung von Am- tes wegen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (lit. a), offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (lit. b) oder der Schuldner Art. 298 SchKG oder den Weisungen des Sachwalters zu- widerhandelt (lit. c). Das frühere Recht schrieb vor, dass der Schuldner und die Gläubiger vor dem Widerruf der Nachlassstundung anzuhören sind (vgl. aArt. 295 Abs. 5 und aArt. 298 Abs. 3 SchKG). Dies wurde in der Lehre so verstanden, dass Schuldner und Gläubiger auf dem Weg der Vorladung und gegebenenfalls öffentlichen Publikation zur Verhandlung zu la- den sind (vgl. Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, 1996, N 845 und 850; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 4. A. 1997/2001, Art. 298 SchKG N 27). Das revidierte Sanierungsrecht enthält keine explizite Regelung, wonach Schuldner und Gläubiger vor einem Widerruf der Stundung an- zuhören sind. Gleichwohl wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung anzusetzen und öffentlich bekannt zu machen ist, sofern der Schuldner und der Sachwalter nicht übereinstimmend auf eine Anhörung verzichten (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 11a f.; Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 13 ff.; Stauber/Talbot, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, AJP 7/2017 S. 874 ff., 883). Andere Stimmen halten auch die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens für denkbar (Umbach-Spahn/Kesselbach, a.a.O., Art. 296b SchKG N 13).
E. 3.3 Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz vorliegend vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung eine Verhandlung hätte durch- führen und öffentlich bekannt machen müssen, kann nicht gefolgt werden:
E. 3.3.1 Ob das revidierte Sanierungsrecht beim Widerruf der definitiven Nachlassstundung trotz feh- lender gesetzlicher Regelung eine vorgängige Verhandlung verlangt, kann offenbleiben. An-
Seite 8/26 zumerken ist immerhin, dass auch gemäss den befürwortenden Stimmen in der Lehre von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Schuldner und der Sachwalter über- einstimmend auf eine Anhörung verzichten (vgl. vorne E. 3.2.4). Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall von Aussichtslosigkeit auszugehen sei, die Anhörung der Gläubiger da- her zwecklos sei und die möglichst rasche Konkurseröffnung in ihrem Interesse liege (Stau- ber/Talbot, a.a.O., S. 883).
E. 3.3.2 Vorliegend geht es indessen nicht um den Widerruf einer bereits bewilligten definitiven Nach- lassstundung, sondern um die Aufhebung der provisorischen Nachlassstundung vor deren Ablauf und bevor eine Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung stattgefunden hat. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 293a Abs. 3 SchKG, wonach das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (in diesem Sinn auch das Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 ff.; offenge- lassen im Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.4). Die Aus- sichtslosigkeit ist anhand aller dem Nachlassgericht zur Verfügung stehenden Elemente zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2.2; Levan- te, SchKG-Streitigkeiten in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZZ 67/2024 S. 233 ff., 244) und kann sich auch erst im Laufe der provisorischen Nachlassstundung erge- ben (vgl. vorne E. 3.2.1).
E. 3.3.3 Bei der Beurteilung der (offensichtlichen) Aussichtslosigkeit können somit auch Gesichts- punkte eine Rolle spielen, die gemäss Art. 296b SchKG einen Grund für den Widerruf der de- finitiven Nachlassstundung bilden (vgl. vorne E. 3.2.4). Alle in Art. 296b SchKG aufgeführten Tatbestände (lit. a-c) begründen eine starke Vermutung dafür, dass die Fortdauer der Nach- lassstundung sinnlos ist, weil sie nicht mehr den Interessen der Gläubiger entspricht (Bauer/ Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 9). Die Aussichtslosigkeit der Sanierung kann sich namentlich daraus ergeben, dass der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters wider- setzt und es dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmög- licht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3; Urteil des Obergerichts Thurgau BR.2022.44 vom 15. Februar 2023 E. 5.2.4 [= RBOG 2023 Nr. 32]; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 294 SchKG N 16a; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PS160190 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2).
E. 3.3.4 Eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG setzt keine vorgängige Verhand- lung voraus (vgl. vorne E. 3.2.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners oder des antragstellenden Gläubigers kann ohne Weiteres durch Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Rechnung getragen werden (vgl. Art. 53 Abs. 3 und Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dass die weiteren Gläubiger in diesem Verfahrensstadium nicht anzuhören sind, zeigt auch ein Blick auf die Gesetzessystematik: So hat das Nachlassgericht selbst die in Art. 294 Abs. 2 SchKG vorgesehene Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung nicht öffentlich bekannt zu machen (vgl. vorne E. 3.2.3). Demnach ist es umso weniger angezeigt, dass das Nachlassgericht die Gläubiger noch vor einer solchen Verhandlung und bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Nach- lassverfahrens anhört. Gläubigern, die nicht selbst den Antrag auf Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung gestellt haben, steht während der provisorischen Nachlassstun-
Seite 9/26 dung denn auch nie ein Rechtsmittel zur Verfügung. Sie können erst gegen den Entscheid über die definitive Nachlassstundung ein Rechtsmittel erheben (vgl. Art. 295c Abs. 1 SchKG; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293d SchKG N 7; Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 293d SchKG N 12; Botschaft zur Änderung des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2010 6455, 6483).
E. 3.3.5 Zusammengefasst ist das Nachlassgericht nicht gehalten, vor dem Widerruf der provisori- schen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung von Amtes wegen gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG eine Verhandlung durchzuführen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich schriftlich zur vom provisorischen Sachwalter beantragten Konkurseröffnung zu äussern, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt.
E. 3.4 Im Ergebnis würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn die Vorinstanz eine Verhand- lung hätte durchführen müssen.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin versteht das Erfordernis einer Verhandlung als Teilgehalt des ver- fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 3.1). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt in- dessen keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Deshalb wird für eine erfolgreiche Rüge der Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheb- lich sein können (Urteil des Bundesgerichts 5A_569/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3; 4A_246/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2).
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerdeschrift nirgends dar, welche zusätzlichen und rechtserheblichen Vorbringen sie im Falle einer Durchführung einer Verhandlung im vorin- stanzlichen Verfahren hätte vorbringen wollen. Entsprechend wäre selbst dann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn diese den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hätte.
E. 3.4.3 Nicht stichhaltig argumentiert die Beschwerdeführerin im Übrigen, wenn sie geltend macht, ihre schriftliche Stellungnahme sei unvollständig gewesen, weil ihr die Akteneinsicht un- rechtmässig verweigert worden sei (vgl. vorne E. 3.1). Diesen Einwand begründet die Be- schwerdeführerin damit, dass ihr der provisorische Sachwalter seine Abklärungen zu seiner Unabhängigkeit nicht offengelegt habe und die Vorinstanz den entsprechenden Editionsan- trag der Beschwerdeführerin übergangen habe (act. 1 Rz 96 m.H. auf Rz 71 ff.). Rechtser- hebliche Ausführungen hierzu wären aber von vornherein nur denkbar, wenn die Vorinstanz
Seite 10/26 gehalten gewesen wäre, dem Editionsantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Dies ist – wie noch zu zeigen ist – nicht der Fall (vgl. dazu hinten E. 4.4.4).
E. 3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch die Gläubiger hätten vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung angehört werden müssen, trifft dies aus den bereits ge- nannten Gründen nicht zu (vgl. vorne E. 3.3.4). Doch selbst wenn die Gläubiger anzuhören gewesen wären, erscheint fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs anderer Parteien berufen könnte. So oder anders ist nicht erkennbar, in- wiefern eine Anhörung der Gläubiger vorliegend einen Einfluss auf das Verfahren hätte ha- ben können. Die Vorinstanz widerrief die provisorische Nachlassstundung mit der Begrün- dung, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem provisorischen Sachwalter kooperiert und so dessen Prüfungs- und Überwachungsfunktion vereitelt habe (vgl. vorne E. 2). Sollte dieser Vorwurf zutreffen, ist weder behauptet noch ersichtlich, was die Gläubiger hätten vorbringen können, um den Entscheid der Vorinstanz zu beeinflussen (vgl. dazu hinten E. 4.7.3).
E. 4 In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die provisorische Nachlassstun- dung widerrufen und den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz widerrief die provisorische Nachlassstundung in analoger Anwendung von Art. 296b lit. c SchKG, weil sie gestützt auf die Anzeige des provisorischen Sachwalters vom
14. November 2025 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Sachwalter kooperiere (vgl. vorne E. 2). Konkret erwog die Vorinstanz was folgt:
E. 4.1.1 An zwei Einvernahmeterminen seien die Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder der Beschwerdeführerin unentschuldigt ferngeblieben. Sodann verweigere die Beschwerde- führerin beharrlich die Offenlegung grundlegender Informationen und die Beantwortung von Fragen. Sie räume selbst ein, dass sie dem vom Kantonsgericht eingesetzten provisorischen Sachwalter die von ihm verlangten Unterlagen und Informationen noch nicht abgegeben ha- be, weil er seine Unabhängigkeit gegenüber ihr und ihren Gläubigern noch nicht ausgewie- sen habe. Der provisorische Sachwalter habe der Beschwerdeführerin angekündigt, dass er die Konkurseröffnung beantragen werde, wenn die Vorlandung vom 6. November 2025 oder die Weisung vom 7. November 2025 erneut missachtet würden. Die Beschwerdeführerin ha- be die Weisungen des provisorischen Sachwalters in Kenntnis dieser Umstände absichtlich verletzt (vgl. Vi act. 19/4, 19/5, 19/7, 19/8, 19/12, 19/14 und 19/15). Durch die komplette Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin werde die Prüfungs- und Überwachungsfunk- tion des provisorischen Sachwalters vereitelt. Die Aufrechterhaltung der provisorischen Nachlassstundung setze voraus, dass die Gläubiger durch die Stundung nicht schlechter ge- stellt würden, als wenn der Konkurs sofort eröffnet würde. Bei der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung angesichts der hohen laufenden Kosten und mangels Informationen nicht sicherstellt. Ihre bisherigen Äusserungen zeigten klar, dass sie ihr Verhalten auch in Zukunft nicht ändern werde (Vi act. 36 E. 2 und 3).
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin könne ihre Haltung nicht damit rechtfertigen, dass sie mit der Person des Sachwalters nicht einverstanden sei, zumal das Obergericht der gegen dessen Ernen- nung und Handlungen erhobenen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung erteilt habe. Es gehe auch nicht an, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung von Weisungen an die Bedingung knüpfe, dass ihr der vom Gericht eingesetzte Sachwalter zuerst seine Unabhän-
Seite 11/26 gigkeit gegenüber ihr und ihren Gläubigern ausweise. Eine solche "Vorleistungspflicht" des gerichtlich eingesetzten Sachwalters gegenüber der Nachlassschuldnerin bestehe nicht und wäre insbesondere in Bezug auf sämtliche Gläubiger vor einem Schuldenruf auch nicht prak- tikabel. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Unabhängigkeitserklärung der D.________ AG umfasse ebenfalls nur die Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin und nicht zu ihren Gläubigern (Vi act. 36 E. 4). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin den von ihr behaupteten "Informations- und Einsichtsanspruch" gegenüber dem Sachwalter aus Art. 8a SchKG oder Art. 29 BV herleiten könne. Die Berufung auf diese beiden Artikel sei unbehelflich und der von ihr zitierte Aufsatz (Camponovo/Marenco, Das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft im Konkurs- und Nachlassverfahren, in: Der Schweizer Treuhänder 6/1995 S. 485 ff.) sei nicht einschlägig (Vi act. 36 E. 5).
E. 4.1.3 In jedem Fall fehle unter den gegebenen Umständen eine Grundvoraussetzung für die Auf- rechterhaltung der Nachlassstundung. Da die Beschwerdeführerin sich den Weisungen des Sachwalters widersetze und nicht mit diesem kooperiere, dränge sich besonders angesichts der Gefahr ungedeckter Massekosten zum Schutz der Gläubiger die sofortige Konkurseröff- nung über die Beschwerdeführerin auf (Vi act. 36 E. 6). Die Beschwerdeführerin verweise zwar auf einen bereits vor der Nachlassstundung unterbreiteten Dividendenvergleich, zu dem sie von mehreren Gläubigern positive Rückmeldungen erhalten habe. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diese Unterlagen dem Sachwalter nicht unverzüglich zugestellt habe. Selbst wenn ein Dividendenvergleich (mit einer Dividende von 15 %) zustande kommen und damit Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nach- lassvertrags bestehen könnte, rechtfertige dies das obstruktive Verhalten der Beschwerde- führerin gegenüber dem gerichtlich eingesetzten Sachwalter nicht. Werde dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmöglicht, seine Tätigkeit auszuüben und den Schuldner zu überwachen, spiele es keine Rolle, ob Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags bestehe. Dies gelte umso mehr angesichts der hohen lau- fenden Kosten. Art. 298 SchKG unterscheide denn auch zwischen der [fehlenden] Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags (lit. b) und den Zuwiderhandlungen gegen Weisungen des Sachwalters (lit. c). Entsprechend sei die Konkurseröffnung auch ver- hältnismässig (Vi act. 36 E. 7). Der Entscheid des Obergerichts über die beiden hängigen Beschwerden in den Verfahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 sei nicht abzuwarten, da das Obergericht diesen Beschwerden wie erwähnt keine aufschiebende Wirkung erteilt habe (Vi act. 36 E. 8).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, es sei unklar, welche Verhaltensweise die Vor- instanz ihr überhaupt vorwerfe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf nicht näher spezifi- zierte Ausführungen des Sachwalters, aufgrund welcher "davon auszugehen" sei, dass die Beschwerdeführerin sich den Weisungen des Sachwalters widersetzt bzw. mit diesem nicht kooperiert habe. Damit komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Zudem habe die Vorinstanz sich nicht mit den substanziierten Beanstandungen der Beschwerdefüh- rerin gegen die Einsetzung und das Verhalten des provisorischen Sachwalters auseinander- gesetzt. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass sie die 41-seitige Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 5. Dezember 2025 nicht einmal angeschaut habe (act. 1 Rz 40 ff., 45 ff., 49 ff., 64 und 66). Dem ist nicht zu folgen:
Seite 12/26
E. 4.2.1 Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, es sei nicht klar, was die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin vorwerfe. Die Vorinstanz legte in E. 2 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf die einschlägigen Beilagen zur Anzeige des provisorischen Sachwalters vom
14. November 2025 (Vi act. 19) dar, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass die Beschwer- deführerin nicht mit dem Sachwalter kooperiere: Die Beschwerdeführerin verweigere beharr- lich die Offenlegung grundlegender Informationen sowie die Beantwortung von Fragen und ihre Organe seien zwei Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben. Sie habe insbe- sondere die Vorladung vom 6. November 2025 und die Weisung des Sachwalters vom 7. No- vember 2025 missachtet, obwohl dieser angedroht habe, dass er diesfalls die Konkurseröff- nung beantragen werde (vgl. vorne E. 4.4.1). Der Beschwerdeführerin muss somit klar sein, weshalb die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung widerrief.
E. 4.2.2 Ebenfalls zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ihre Eingabe vom
E. 4.3 Was das Verhalten der Beschwerdeführerin betrifft, ist der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten unbestritten. Unstrittig ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin die Zusammena- rbeit mit dem provisorischen Sachwalter F.________ verweigert hat.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet nichts gegen die vorinstanzliche Feststellung ein, wonach sie selbst eingeräumt habe, dass sie dem gerichtlich eingesetzten Sachwalter die von ihm verlangten Unterlagen und Informationen – trotz mehrfacher Aufforderung – noch nicht ab- gegeben habe (vgl. vorne E. 4.1.1). Diese Weigerungshaltung ergibt sich denn aus klar aus den Akten. Beispielhaft kann auf das Schreiben an den provisorischen Sachwalter vom
3. November 2025 verwiesen werden, worin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin un- ter anderem Folgendes festhielt: "Solange keine Unabhängigkeitserklärung Ihrerseits vorliegt und die Beschwerdeverfahren und vor allem noch Ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom
21. Oktober 2025 pendent sind, wird meine Mandantin keine Geschäftsunterlagen herausge-
Seite 13/26 ben. Dies umso weniger, als Sie die Kanzlei G.________ AG als Hilfsperson beigezogen ha- ben, was nicht nur zusätzliche Kosten verursacht, sondern die Verantwortlichkeitsbereiche verwischt" (Vi act. 19/12 Ziff. 8).
E. 4.3.2 In Bezug auf das unentschuldigte Fernbleiben an zwei Einvernahmeterminen wendet die Be- schwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe die relevanten Umstände ausser Acht gelassen (vgl. act. 1 Rz 62 ff. und 109). Vorinstanzlich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der provisorische Sachwalter habe die Termine ohne Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreten und ausserhalb der von ihr vorgeschlagenen Daten angesetzt sowie Dispensationsgesuche verlangt (vgl. Vi act. 36 Sachverhalt Ziff. 5.5). Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerde- führerin nicht darlegt, weshalb es ihren Organen nicht möglich gewesen sein soll, allfällige Verhinderungsgründe zu belegen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen of- fenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin so oder anders darauf beharrt, nicht mit dem von der Vorinstanz eingesetzten provisorischen Sachwalter kooperieren zu müssen (vgl. vorne E. 4.3.1 und E. 4.4 ff. sogleich).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie dürfe ihre Zusammenarbeit mit dem provisori- schen Sachwalter entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon abhängig machen, dass dieser seine Unabhängigkeit gegenüber der Schuldnerin und ihren Gläubigern beweist. Er müsse eine akkurate Interessenkonfliktprüfung durchführen und den Parteien auf Anfrage vorlegen. Insofern sei er "sehr wohl vorleistungspflichtig". Der Sachwalter habe der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 8a SchKG und Art. 29 BV Einsicht in diese Akten zu ge- währen. In ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2025 habe sie einen entsprechenden Editionsan- trag gestellt, den die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Zudem habe F.________ sämt- liche Verfahrensakten auf einem Server der G.________ AG abgelegt, obwohl er persönlich als Sachwalter eingesetzt worden und die Rechtsstellung der G.________ AG ungeregelt sei. Er habe auch einen wesentlichen Teil der Arbeiten von Angestellten der G.________ AG ausführen lassen. Ohne Vorlegung von Interessenkonfliktabklärungen und ohne Präzisierung der Rolle der G.________ AG dürfe von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie [dem provisorischen Sachwalter] ihre Geschäftsgeheimnisse anvertraue (act. 1 Rz 46 f., 57 ff., 66, 69, 71 ff. und 124 f.). Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig:
E. 4.4.1 Der Sachwalter agiert als öffentlich-rechtliches Organ und hat deshalb die gleiche Ausstandspflicht wie Betreibungs- und Konkursbeamte zu beachten (vgl. Art. 10 SchKG; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295 SchKG N 22 f.). Er muss namentlich unabhängig vom Schuldner und dessen Gläubigern sein (Umbach-Spahn/Kesselbach, a.a.O., Art. 295 SchKG N 3). Die Ausstandspflicht muss in erster Linie vom Sachwalter selbst eingehalten werden. Er muss sich von sich aus für befangen erklären, wenn er einen Interessenkonflikt feststellt. Dies kann gegebenenfalls auch während laufendem Sachwaltermandat der Fall sein. Das Nachlassgericht darf zwar keinen befangenen Sachwalter einsetzen. Dabei hat es sich aber zwangsläufig auf eine summarische Prüfung zu beschränken (vgl. Hari, Le commissaire au sursis dans la procédure concordataire [art. 293 ss LP], 2011, N 83 f.). Entsprechend muss es sich grundsätzlich auf die Angaben des Sachwalters verlassen können. Amtshandlungen, die in Verletzung der Ausstandspflicht vorgenommen werden, sind grundsätzlich anfechtbar (Peter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 10 SchKG N 20). Entsteht einer Partei aufgrund einer Verletzung der Ausstandspflicht ein Schaden, können sich sodann Fragen nach der
Seite 14/26 Haftung des Sachwalters stellen (vgl. dazu Oehri, Der Sachwalter im Nachlassverfahren: Ein Diener zweier Herren, 2018, N 541 ff.).
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht einen un- abhängigen (provisorischen) Sachwalter ernennt. Sofern ihr Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachwalters wecken, kann sie Beschwerde gegen des- sen Ernennung erheben oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt dessen Aus- wechslung beantragen (vgl. BGE 141 III 188 E. 4.3 [= Pra 2015 Nr. 105]; 103 Ia 76 E. 4b; 94 III 55 E. 2c). Nicht ersichtlich ist hingegen, woraus die Beschwerdeführerin ableitet, sie könne die Zusammenarbeit mit dem gerichtlich eingesetzten Sachwalter verweigern, sofern dieser nicht vorgängig seine Abklärungen zu möglichen Interessenkonflikten für sie doku- mentiert. Die Nachlassstundung soll den Schuldner vor dem Angriff der Gläubiger schützen, damit er unter Aufsicht des Sachwalters in Ruhe die notwendigen Schritte zur Sanierung oder Ausarbeitung eines Nachlassvertrags unternehmen kann (BGE 147 III 226 E. 4.3.3). Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung soll nach dem revidierten Sanierungsrecht einfach und rasch erwirkt werden können (Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Vor Art. 293- 336 SchKG N 25; vgl. vorne E. 3.2.1). Ein Schuldner, der rasch und einfach von der proviso- rischen Nachlassstundung profitieren will, hat sich auch an die Regeln des Nachlassverfah- rens zu halten. Dazu gehört, dass er mit dem gerichtlich eingesetzten (provisorischen) Sachwalter kooperiert und diesem ermöglicht, die Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags näher zu prüfen (vgl. Art. 293b Abs. 1 SchKG). Diese Kooperation darf der Schuldner nicht davon abhängig machen, dass der (provisorische) Sachwalter ihm bestimmte Dokumente vorlegt oder Auskünfte erteilt.
E. 4.4.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 16. September 2025 festhielt, dass sich F.________, c/o G.________ AG, zur Annahme eines allfälligen Sachwaltermandats bereit erklärt und bestätigt habe, dass er frei von Interessenkonflikten in der Sache tätig sein könne und über die von den Gerichtsbehörden des Kantons Zug ver- langte Versicherungsdeckung verfüge (Vi act. 5 S. 2). Die entsprechende Bestätigung findet sich in den Akten (Vi act. 4). Darüber hinaus bestätigte F.________ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 sogar direkt und schriftlich, dass er "vor der Man- datsannahme einen Interessenkonfliktcheck durchgeführt habe und das Mandat – soweit er- sichtlich – frei von Interessenkonflikten ausüben" könne (Vi act. 19/4 S. 3). Die Beschwerde- führerin macht denn auch bis heute nicht geltend, dass sich F.________ (oder die G.________ AG) tatsächlich in einem Interessenkonflikt befindet. Vor diesem Hintergrund er- scheint ihre Weigerung, mit dem gerichtlich eingesetzten provisorischen Sachwalter zusam- menzuarbeiten, umso weniger verständlich. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Abklärungen zu möglichen Interessenkonflikten vor dem Eingang von Forderungs- anmeldungen nicht sämtliche Gläubiger umfassen können und sich auch die Unabhängig- keitserklärung der D.________ AG (Vi act. 1/9) einzig zur Geschäftsbeziehung zur Be- schwerdeführerin äussert (vgl. vorne E. 4.1.2).
E. 4.4.4 An der Sache vorbei geht nach dem Gesagten auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der provisorische Sachwalter habe ihr gestützt auf Art. 8a SchKG und Art. 29 BV Einsicht in seine Abklärungen zu möglichen Interessenkonflikten zu gewähren. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob sich das in Art. 8a SchKG geregelte Einsichtsrecht auf kanzleiinterne Abklärungen des Sachwalters (zum Teil noch vor der Mandatserteilung) erstreckt, wäre eine
Seite 15/26 verweigerte Auskunft mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu beanstanden (Chappuis/Auciello, Commentaire romand, 2. A. 2025, Art. 8a SchKG N 15; Peter, a.a.O., Art. 8a SchKG N 70). Für die Beurteilung betreibungsrechtlicher Beschwerden sind die kantonalen Aufsichtsbehörden und nicht die Zivilgerichte zuständig (vgl. Maier/Vag- nato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 SchKG N 35; ferner Urteil des Bun- desgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). Selbst eine unrechtmässige Ver- weigerung der Akteneinsicht würde die Beschwerdeführerin aber nicht dazu berechtigen, ihre Kooperation mit dem provisorischen Sachwalter zu verweigern. Aus diesen Gründen bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Edition von Unterlagen beim provisorischen Sachwalter stattzugeben.
E. 4.4.5 Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, F.________ sei persönlich als provisorischer Sachwalter eingesetzt worden, habe aber Mitarbeiter der Kanzlei G.________ AG beigezogen und die Verfahrensakten auf einem Server der Kanzlei gespeichert. Als die Vorinstanz F.________ zum provisorischen Sachwalter ernannte, vermerkte sie die Adresse der G.________ AG als Kontaktadresse ("c/o G.________ AG"; vgl. Vi act. 14). Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass F.________ bei der Bearbeitung des Mandats auf die Infrastruktur der Kanzlei zurückgriff. Im Weiteren kann der Sachwalter bei der Ausü- bung seines Amts Hilfspersonen beiziehen (Entscheid der Aufsichtsbehörde Solothurn vom
27. Dezember 1982, in: BlSchK 6/1983, S. 235 ff., 237). Dabei obliegt es dem Sachwalter, sich zu vergewissern, dass sich die beigezogenen Hilfspersonen in keinem Interessenkonflikt befinden und keine vertraulichen Informationen an Personen gelangen, bei denen ein Inter- essenkonflikt vorliegt. Dies gilt insbesondere für andere Mitarbeitende innerhalb einer Kanz- lei (vgl. Hari, a.a.O., N 100 ff.). Hätten der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass F.________ diese Pflichten verletzt, hätte sie wiederum den betreibungs- rechtlichen Beschwerdeweg einschlagen (vgl. BGE 129 III 94 E. 3) oder gegebenenfalls beim Nachlassgericht seine Auswechslung beantragen können (vgl. vorne E. 4.4.2). Den blossen Umstand, dass F.________ die Kanzleiinfrastruktur der G.________ AG nutzte und Hilfsper- sonen beizog, kann die Beschwerdeführerin indessen nicht als Rechtfertigung dafür an- führen, dass sie die Zusammenarbeit mit ihm verweigerte.
E. 4.4.6 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem provisorischen Sachwalter an unzulässige Bedingungen knüpfte.
E. 4.5 Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Be- schwerdeführerin sei mit der Person des (provisorischen) Sachwalters nicht einverstanden. Tatsächlich gehe es darum, dass F.________ seine gesetzlichen Pflichten verletze (act. 1 Rz 53 ff.). Auch dieser Einwand verfängt nicht:
E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert ausdrücklich, die Vorinstanz habe ihren Vorschlag zur Per- son des (provisorischen) Sachwalters zu Unrecht übergangen und stattdessen F.________ eingesetzt. Weder dieser noch die eingesetzten Mitarbeitenden der G.________ AG verfüg- ten über Italienischkenntnisse, was die Zusammenarbeit erheblich erschwert habe. Entspre- chend habe die Beschwerdeführerin gegen die Ernennung von F.________ Beschwerde er- hoben. Deshalb hätte die Vorinstanz den Entscheid des Obergerichts in den Beschwerdever- fahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 abwarten müssen (act. 1 Rz 56, 61 und 126 ff.). Damit
Seite 16/26 bringt die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass sie mit der Ernennung von F.________ als provisorischer Sachwalter nicht einverstanden ist.
E. 4.5.2 Davon abgesehen widerrief die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung nicht, weil die Beschwerdeführerin mit der Einsetzung von F.________ nicht einverstanden war, son- dern weil sie die Zusammenarbeit mit ihm zu Unrecht verweigert hatte (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4.6). Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend, dass das Obergericht den Beschwerden in den Verfahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 keine aufschiebende Wirkung erteilt hatte (vgl. vorne E. 4.1.2 f.; Sachverhalt Ziff. 4 und 6). F.________ verblieb folglich auch während der Dauer der Beschwerdeverfahren in seinem Amt als provisorischer Sachwalter. Die Be- schwerdeführerin kann die Verweigerung der Kooperation deshalb auch nicht mit Verweis auf die hängigen Beschwerdeverfahren rechtfertigen und für die Vorinstanz bestand kein Grund, den Ausgang dieser Verfahren abzuwarten.
E. 4.6 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe pauschal und ohne jegliche Begründung erwogen, bei der Beschwerdeführerin würden hohe laufende Kosten anfallen und es bestünde die Gefahr ungedeckter Massekosten. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vor- instanz zu diesem Schluss gelange (act. 1 Rz 103 ff. und 118). Dem ist Folgendes entgegen- zuhalten:
E. 4.6.1 Die Vorinstanz stützte sich in diesem Zusammenhang offenkundig auf die im angefochtenen Entscheid zusammenfassend wiedergegebenen Angaben des provisorischen Sachwalters (vgl. Vi act. 36 Sachverhalt Ziff. 4.3) sowie diejenigen der Beschwerdeführerin. So führte der provisorische Sachwalter in seiner Eingabe vom 14. November 2025 mit Hinweis auf das von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte und aktenkundige Stundungsgesuch vom
16. September 2025 aus, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Bilanz vom 31. August 2025 lediglich noch über flüssige Mittel von CHF 10'718.00; die laufenden Kosten würden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ca. CHF 115'000.00 pro Monat betragen (Vi act. 19 Rz 34 m.H. auf Vi act. 1 Rz 16 [recte: 26] und 39; Vi act. 1/4). Der Einwand, es sei unklar, woraus die Vorinstanz auf hohe laufende Kosten schliesse, ist demzufolge unbegrün- det und mit dem Gebot des Prozessierens nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO).
E. 4.6.2 Richtig ist, dass der von der Vorinstanz verwendete Begriff der (ungedeckten) "Massekosten" im vorliegenden Zusammenhang missverständlich ist. Während der Nachlassstundung als Übergangsphase gibt es an sich keine "Nachlassmasse". In dieser Übergangsphase sind Masseverbindlichkeiten nur beschränkt von Bedeutung (vgl. Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 310 SchKG N 18; Lorandi, Masseverbindlichkeiten und ihre Entstehung, AJP 4/2017 S. 464 ff., 472). Für das Sachwalterhonorar, das zur Masseverbindlichkeit werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.3; Hunkeler [Nachlassverfahren], a.a.O., N 723), hat die Beschwerdeführerin bereits einen Vorschuss ge- leistet. Eine Gefahr ungedeckter "Massekosten" ist deshalb nicht erkennbar. Nicht zu bean- standen ist hingegen, dass die Vorinstanz festhielt, angesichts der hohen laufenden Kosten drohe die Gefahr, dass die Gläubiger durch die Stundung schlechter gestellt werden, als wenn sofort der Konkurs eröffnet würde (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.1.3).
Seite 17/26
E. 4.7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Konkurseröffnung sei angesichts ihrer konkre- ten und fortgeschrittenen Bemühungen, mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag abzusch- liessen, komplett unverhältnismässig. Sie habe bereits im Stundungsgesuch dargelegt, dass zahlreiche Gläubiger ihre grundsätzliche Zustimmung zu einem möglichen Dividendenver- gleich in Aussicht gestellt hätten. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 habe sie die schriftli- che Zustimmung zu einem möglichen Dividendenvergleich zahlreicher Gläubiger eingereicht, welche Forderungen in qualifiziertem Umfang vertreten würden. Diese Zustimmungser- klärungen seien nach der Anzeige des Sachwalters vom 14. November 2025 ausgestellt worden. Deshalb hätten sie ihm nicht vorher unterbreitet werden können. Wenn die Vorin- stanz erwäge, auch eine mögliche Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlass- vertrags rechtfertige das obstruktive Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachwalter nicht, verletze sie Bundesrecht. Dass die Beschwerdeführerin ein obstruktives Verhalten gegenüber dem Sachwalter eingenommen habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Es gehe nicht an, dass der Sachwalter seine Pflichten zur gleichmässigen Wahrnehmung der In- teressen von Schuldner und Gläubigern aus Stolz, Geldgier und sonstigen unsachlichen Gründen missachte und sich der Erzielung einer möglichen Sanierung und eines Dividen- denvergleichs querstelle. Schuldner und Gläubiger hätten Anspruch darauf, dass die von ih- nen angestrebte Sanierungslösung durch Sachwalter und Gericht unabhängig und sachlich beurteilt werde. Unabhängigkeit und Sachlichkeit gingen aber sowohl Kantonsrichter E.________ als auch dem Sachwalter F.________ komplett ab. Im angefochtenen Entscheid fehle jegliche Auseinandersetzung mit den im Stundungsgesuch gelieferten Bilanzzahlen und dem Liquiditätsplan. Im Übrigen habe Kantonsrichter E.________ die Nachlassstundung zu- gunsten der H.________ AG contra legem um vier Monate über die maximale Frist erstreckt, während er vorliegend keine Hemmungen bekunde, das Recht nach eigenen unsachlichen und offensichtlich aktenwidrigen Erwägungen zu biegen. Eine derartige Ungleichbehandlung zugunsten internationaler Grosskonzerne zulasten kleiner Schweizer KMU widerspreche dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot (act. 1 Rz 108 ff. und 122 ff.). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden:
E. 4.7.1 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags kann die provisorische Nachlassstundung nicht bewilligt bzw. aufrechterhalten werden und das Nachlassgericht hat von Amtes wegen den Konkurs zu eröffnen. Die Aussichtslosigkeit der Sanierung kann sich namentlich daraus ergeben, dass der Schuldner sich den Weisun- gen des (provisorischen) Sachwalters widersetzt und es dem Sachwalter aufgrund mangeln- der Kooperation des Schuldners verunmöglicht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Ab- schluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (vgl. vorne E. 3.2.2 und 3.3.2 f.). Dies ist vor- liegend der Fall, weshalb die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung zu Recht wider- rufen und den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hat.
E. 4.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Vorwurf des obstruktiven Verhaltens gegenü- ber dem provisorischen Sachwalter sei aktenwidrig und willkürlich, fehlt es an einer hinrei- chenden Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 1.3). Zudem ist unbestritten und akten- kundig, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit dem gerichtlich eingesetzten provisorischen Sachwalter verweigert und an unzulässige Bedingungen geknüpft hat (vgl. vorne E. 4.3 und 4.4). Eine Rechtfertigung für diese Weigerungshaltung ist nicht ersichtlich.
Seite 18/26
E. 4.7.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach zahlreiche Gläubiger ihre grundsätzliche Zu- stimmung zu einem Dividendenvergleich erklärt hätten, ist ebenfalls unbehelflich. Aufgabe des provisorischen Sachwalters ist es, die Vermögenslage der Beschwerdeführerin festzu- stellen, sich ein Bild über deren voraussichtliche weitere Entwicklung zu machen und gestützt darauf die Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags zu prüfen (vgl. vorne E. 3.2.2; Art. 293b SchKG). Wenn die Beschwerdeführerin den provisorischen Sach- walter daran hindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, trägt sie die Verantwortung dafür, dass auch das Nachlassgericht die Aussicht auf Sanierung nicht beurteilen kann. Unter diesen Umständen kann es nicht auf die grundsätzliche Zustimmung verschiedener Gläubiger zu einem Dividendenvergleich ankommen, zumal unklar ist, ob die Umsetzung eines solchen Vergleichs überhaupt realistisch ist. In diesem Fall sind der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und die Eröffnung des Konkurses verhältnismässig.
E. 4.7.4 Ebenfalls keine hinreichende Begründung stellt der Einwand der Beschwerdeführerin dar, im angefochtenen Entscheid fehle jegliche Auseinandersetzung mit den im Stundungsgesuch gelieferten Bilanzzahlen und dem Liquiditätsplan (vgl. vorne E. 1.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche für den Entscheid relevanten Schlüsse die Vorinstanz aus den Bilanz- zahlen und dem Liquiditätsplan hätte ziehen müssen. Davon abgesehen äussert sich die Be- schwerdeführerin nicht dazu, ob sie den im Stundungsgesuch aufgestellten Liquiditätsplan einhalten konnte. Dem provisorischen Sachwalter hat sie diese Informationen unbestritte- nermassen nicht offengelegt (vgl. vorne E. 4.3.1; ferner Vi act. 19 Rz 36).
E. 4.7.5 Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge, wonach die Vorinstanz das verfassungsmässige Gleichheitsgebot missachtet habe, weil sie die Nachlassstundung der H.________ AG um vier Monate über die maximale Frist erstreckt habe. Das Gleichbehandlungsgebot kommt von vornherein nur zur Anwendung, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in den wesentlichen Punkten vergleichbar sind (vgl. Schweizer/Fankhauser, in: Ehrenzeller und andere [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A. 2023, Art. 8 BV N 22 m.w.H.). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollen, legt die Beschwerde- führerin nicht dar. Selbst wenn die Vorinstanz das Recht in einem anderen Nachlassverfah- ren falsch angewendet hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus im Übrigen keinen An- spruch auf eine ebenfalls gesetzeswidrige Begünstigung ableiten (vgl. Schweizer/Fankhau- ser, a.a.O., Art. 8 BV N 55 m.w.H.).
E. 4.7.6 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz und dem provisorischen Sachwalter fehlende Unabhängigkeit und Sachlichkeit vorwirft. Die Be- schwerdeführerin kann diesen Vorwurf nicht erhärten. Unverständlich ist sodann, woraus die Beschwerdeführerin ableitet, der provisorische Sachwalter stelle sich einer möglichen Sanie- rung und einem Dividendenvergleich quer. Der provisorische Sachwalter beantragte die Kon- kurseröffnung offenkundig nicht, weil er eine Sanierung der Beschwerdeführerin abgelehnt hätte, sondern weil er die Sanierungsaussicht aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht überprüfen konnte.
E. 4.7.7 Mit dem im Prozess gebotenen Anstand nicht mehr zu vereinbaren sind sodann die Aus- führungen der Beschwerdeführerin, wonach Kantonsrichter E.________ keine Hemmungen bekunde, das Recht nach eigenen unsachlichen und offensichtlich aktenwidrigen Erwägun- gen zu biegen, und wonach F.________ seine Pflichten zur gleichmässigen Wahrnehmung
Seite 19/26 der Interessen von Schuldner und Gläubigern namentlich aus Stolz und Geldgier missachte (vgl. dazu hinten E. 8). Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3).
E. 4.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung zu Recht wider- rufen und folgerichtig den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Die dagegen erho- benen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.9 Da mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 festgestellt wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 11), ist der Konkurs über die Beschwerdeführerin neu zu eröffnen und das Konkursamt Zug mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS250206 vom 29. August 2025 E. 4.4; ferner BGE 147 III 226 E. 3.2.2).
E. 5 Die Beschwerdeführerin erhebt sodann verschiedene Rügen im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar des provisorischen Sachwalters. Diese sind unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu beurteilen (act. 1 Rz 130 ff.).
E. 5.1 Die Vorinstanz setzte das Honorar des provisorischen Sachwalters gestützt auf dessen Honorarnote auf CHF 21'477.55 fest (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9). Sie erwog, das geltend gemachte Honorar (inkl. Auslagen) sowie der verrechnete Stundenansatz von CHF 400.00 des Sachwalters und von CHF 380.00, CHF 360.00 bzw. CHF 250.00 der übrigen Sachbear- beiter erschienen angesichts der Komplexität der Verhältnisse und der Dauer von rund drei Monaten als angemessen. Das Honorar sei somit zu bewilligen (Vi act. 36 E. 9).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr die Honorarnote des Sachwalters (Vi act. 34) erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt wurde (act. 1 Rz 151; Vi act. 36 Dispositiv-Ziff. 7). So wurde ihr die Möglichkeit genommen, sich zum Sachwalterhonorar zu äussern. Demzufolge hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver- letzt (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 3 ZPO; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 111 vom 13. März 2024 E. 2.1; Urteil des Obergerichts Bern ZK 2024 71 vom 5. November 2024 E. 5.2 f.).
E. 5.2.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung grundsätz- lich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne E. 3.4.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2025 vom 2. Mai 2025 E. 3.2.1; 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3).
Seite 20/26
E. 5.2.2 Die Beschwerdeinstanz kann die Rechtslage zwar frei überprüfen. In tatsächlicher Hinsicht ist ihre Kognition indessen beschränkt, da nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. vorne E. 1.1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Einwän- de der Beschwerdeführerin gegen die Honorarnote des provisorischen Sachwalters gleich- wohl zu berücksichtigen. Offenbleiben kann dabei, ob diese bereits gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG zuzulassen wären (vgl. vorne E. 1.2). Anlass zum Vorbringen der Einwände gegen die Honorarnote hat erst der angefochtene Entscheid gegeben, weil der Beschwerde- führerin vorinstanzlich in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Möglichkeit gegeben wur- de, sich zur Honorarnote zu äussern. Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, sind im Beschwerdeverfahren auch bei Geltung des Novenverbots zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG analog; BGE 145 III 422 E. 5.2 [= Pra 2020 Nr. 75]; 139 III 466 E. 3.4; vgl. Dormann, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 99 BGG N 46). Unter diesen Um- ständen kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden. Statt- dessen ist im Beschwerdeverfahren über die Einwände gegen die Honorarnote des proviso- rischen Sachwalters zu befinden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
E. 5.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG setzt das Nachlassgericht das Honorar des Sachwal- ters im Nachlassverfahren pauschal fest (Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2016 vom
12. Juni 2017 E. 3.1), wobei ihm ein erhebliches Ermessen zusteht (Urteil des Bundesge- richts 5A_132/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2). Es würdigt den sich dem Sachwalter stellen- den Schwierigkeitsgrad, die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand und die getätigten Auslagen (vgl. Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Obwohl das Ho- norar des Sachwalters grundsätzlich pauschal festzulegen ist, hat es sich in der Praxis vie- lerorts eingebürgert, dass das Nachlassgericht dessen Pauschalhonorar aufgrund der geleis- teten Stunden festlegt bzw. bewilligt mit (zuweilen) im Voraus festgelegten bzw. abgespro- chenen Stundenansätzen für den Sachwalter und dessen Team (Hunkeler [Kurkommentar], a.a.O., Art. 295 SchKG N 18; Urteil des Kantonsgerichts Wallis LP 25 41 vom 16. Dezember 2025 E. 4.3). Bei der Festlegung des Stundensatzes berücksichtigt das Nachlassgericht die fachliche Qualifikation und die Erfahrung des Sachwalters. Als Indiz für die angemessene Höhe des Stundenansatzes können dafür übliche Stundenansätze herangezogen werden (Domenig, Das Sachwalterhonorar, ZZZ 71/2025 S. 240 ff., 242). Gebühren- bzw. entschädi- gungspflichtig sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Sachwalter in Erfüllung seines amt- lichen Auftrags ausübt. Hingegen kann er für Tätigkeiten, die mit der amtlichen Aufgabe nichts zu tun haben oder ihr sogar widersprechen, keine Entschädigung verlangen. Dasselbe gilt für unnütze oder zum möglichen Erfolg in einem Missverhältnis stehende Bemühungen (vgl. BGE 94 III 19 E. 6; 73 III 34 E. 2).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin moniert, F.________ sei als Einzelperson zum provisorischen Sachwalter ernannt worden. Dennoch habe er eine Honorarrechnung der G.________ AG eingereicht und Leistungen von Mitarbeitenden der Kanzlei in Rechnung gestellt. Für die Leistungen dieser Mitarbeiter bestehe keine Rechtsgrundlage (act. 1 Rz 130 ff. und 152). Diesem Einwand kann aus den bereits genannten Gründen nicht gefolgt werden. Es war F.________ erlaubt, die Infrastruktur seiner Kanzlei zu nutzen und dort angestellte Mitarbei- tende bei der Bearbeitung des Sachwaltermandats beiziehen (vgl. vorne E. 4.4.5). Der Bei- zug von Mitarbeitenden lag auch im Interesse der Beschwerdeführerin, zumal für deren Leis-
Seite 21/26 tungen ein tieferer Stundenansatz in Rechnung gestellt wurde (vgl. auch BGE 94 III 19 E. 5). Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern F.________ Arbeiten delegierte, die er zwingend persönlich hätte ausführen müssen. Im Übrigen ist für die Beschwerdeführerin nicht von Belang, ob F.________ die Rechnung in eigenem Namen oder im Namen seiner Kanzlei ausstellt. Berechnet wird das Honorar nur einmal.
E. 5.5 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, auf der Honorarrechnung fehle die Mehrwertsteuer, da sämtliche Dienstleistungen in der Schweiz erbracht worden seien (act. 1 Rz 136). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der fehlende Mehrwertsteuerzuschlag zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkte. Diesbezüglich ist sie durch den Kostenentscheid gar nicht beschwert (vgl. dazu Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2019, N 315). Davon abgesehen gilt das Honorar des Sachwalters als Entgelt aus ho- heitlicher Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Mehrwertsteuer (Domenig, a.a.O., S. 242; Art. 18 Abs. 2 lit. l MWSTG).
E. 5.6 Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin diverse Rügen zur Höhe und Angemessenheit des vorinstanzlich zugesprochenen Sachwalterhonorars von CHF 21'477.55. So dürfe der Sachwalter seine Bemühungen im Zusammenhang mit den gegen seine Amtsführung erho- benen betreibungsrechtlichen Beschwerden nach Art. 17 SchKG nicht in Rechnung stellen, zumal diese Verfahren kostenlos seien und dem Schuldner hierfür keine Entschädigung zu- gesprochen werde. Eine Entschädigung des Sachwalters für diese Verfahren widerspreche Art. 20[a] SchKG und dem Gleichbehandlungsgebot. Die Tätigkeit im Rahmen der Be- schwerdeverfahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 sei ebenfalls nicht zu entschädigen, weil es dort allein um die Rechtmässigkeit der Stellung des Sachwalters gehe. Auch nach dem
14. November 2025 seien 14,1 Stunden aufgewendet worden, die nach der Anzeige an das Nachlassgericht betreffend die Konkurseröffnung nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien. Im Weiteren seien unnötige und übermässig hohe Stunden verrechnet worden. Für das Stu- dium des Entscheids des Nachlassgerichts vom 16. Oktober 2025 seien nicht 1,4 Stunden, sondern keine 10 Minuten notwendig gewesen. Die Durchsicht der Versicherungsbestätigung und das Schreiben an die Vorinstanz beträfen den Nachweis der Voraussetzungen [zur Ein- setzung als Sachwalter] und seien nicht verrechenbar. Weisungen – namentlich die "Wei- sung Nr. 1" – gehörten bei Anwälten, die schon mehrere Sachwaltermandate ausgeübt hät- ten, zur Standarddokumentation. Für Korrespondenz zur Terminfindung seien keine CHF 400.00 pro Stunde zu verrechnen. Erklärungsbedürftig sei ferner, weshalb Arbeiten an einer "Vorladung" mehrere Stunden benötigt hätten. Am 5. November 2025 seien Stunden für eine Vorbereitung zu einer Einvernahme aufgewendet worden, obwohl die Beschwerdeführe- rin schon "antizipiert" habe, dass sie nicht werde teilnehmen können. Die Vorinstanz setze sich in keiner Weise mit der Angemessenheit des Honorars von über CHF 20'000.00 für den Erlass von ein paar Weisungen und den Austausch einiger E-Mails auseinander. Entgegen der pauschalen Behauptung der Vorinstanz handle es sich vorliegend um keinen komplexen Fall. Zudem habe das Mandat effektiv nur 27 Tage und nicht drei Monate gedauert. Die Pau- schalspesen von 3 % ergäben sich schliesslich aus den Empfehlungen des "ZAV" und beträ- fen ausschliesslich Anwaltsdienstleistungen; Sachwaltermandate zählten nicht dazu (act. 1 Rz 137, 140 ff., 143 ff., 150 und 153 f.).
Seite 22/26
E. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass einzelne Einträge in der Honorar- note des provisorischen Sachwalters Fragen aufwerfen. So erschliesst sich etwa nicht, wes- halb die Durchsicht der Versicherungsbestätigung in Rechnung gestellt wurde oder Arbeiten an zum Teil standardisierten Weisungen und Vorladungen mehrere Stunden in Anspruch ge- nommen haben sollen. Entgegen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass der provisorische Sachwalter seine Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin angehobenen Beschwerdeverfahren berechnet, zumal diese Bemühun- gen grundsätzlich in Erfüllung seines amtlichen Auftrags erfolgten (vgl. vorne E. 5.3). Der Gesamtaufwand in den Beschwerdeverfahren (BZ 2025 129; BZ 2025 149; BA 2025 92; BA 2025 93) beläuft sich soweit ersichtlich auf 17,6 Stunden (Vi act. 34; Einträge vom
24. Oktober 2025, vom 3., 12., 13., 21. und 24. November 2025, vom 23. Dezember 2025 sowie vom 16. und 19. Januar 2026 [wobei diese Einträge teilweise auch Leistungen umfas- sen, die nicht die Beschwerdeverfahren betreffen]). Dies entspricht knapp einem Drittel der insgesamt geltend gemachten 54,9 Stunden.
E. 5.6.2 Wie es sich damit und mit den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält, kann indessen offenbleiben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Sach- waltermandat mit einigem Aufwand verbunden war. Der provisorische Sachwalter hatte na- mentlich das Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin sorgfältig zu studieren, einzelne Forderungsanmeldungen zu prüfen und seinen Antrag an das Nachlassgericht betreffend die Konkurseröffnung zu begründen. Zudem hatte er Zeit für die (erfolglose) Terminsuche für ein Treffen mit den Organen der Beschwerdeführerin und für regelmässige Korrespondenz mit deren Rechtsvertreter aufzuwenden. Auch das Studium der zum Teil umfangreichen Einga- ben der Beschwerdeführerin in verschiedenen Beschwerdeverfahren nahm Zeit in Anspruch. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Nachlassverfahrens erscheint das geltend gemachte Honorar von CHF 21'477.55 dennoch als zu hoch. Nachdem der provisori- sche Sachwalter mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 eingesetzt worden war, beantragte er bereits mit Eingabe vom 14. November 2025 die Konkurseröffnung über die Beschwerdefüh- rerin, weil diese die Zusammenarbeit mit ihm verweigert bzw. an unzulässige Bedingungen geknüpft hatte. Seine eigentliche Aufgabe – die nähere Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags (vgl. vorne E. 3.2.2) – konnte er somit gar nicht wahrnehmen. Rückblickend ist deshalb nicht von komplexen Verhältnissen auszugehen. Weder behauptet noch ersichtlich ist sodann, dass die Vorinstanz die Stundenansätze im Voraus mit dem Sachwalter abgesprochen hätte.
E. 5.6.3 Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, das Honorar des provisorischen Sachwalters vorlie- gend ermessensweise und pauschal auf CHF 15'000.00 festzusetzen (vgl. vorne E. 5.3). In diesem Punkt ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 3 des ange- fochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen.
E. 5.7 Des Weiteren ist das Honorar des provisorischen Sachwalters für die Dauer des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens festzusetzen. Eine Honorarnote wurde dafür nicht eingeholt, da sich die Tätigkeit des provisorischen Sachwalters soweit ersichtlich darauf beschränkte, die Beschwerde vom 4. Februar 2026 im vorliegenden Verfahren sowie diejenigen weiterer Gläubiger in den vier Parallelverfahren BZ 2026 37-40 vom 30. Januar bzw. 2. Februar 2026 zu studieren und in der Folge den Verzicht auf eine Stellungnahme zu erklären. Ermessens- weise ist dieses Honorar daher auf CHF 1'200.00 festzusetzen (vgl. vorne E. 5.3).
Seite 23/26
E. 6 Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 ficht die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls an. Sie trägt aber keine vom Verfahrensausgang (in der Hauptsache) unabhängi- gen Gründe vor, welche den vorinstanzlichen Kostenentscheid infrage stellen würden. Dem- nach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.
E. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenver- teilung ein weites Ermessen ein. Es kann insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechts- begehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 7.1.1).
E. 7.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde in der Hauptsache vollständig, während sie hinsichtlich des vorinstanzlich festgesetzten Honorars des provisori- schen Sachwalters teilweise obsiegt. Dieser letztere Punkt ist indessen von untergeordneter Bedeutung, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 2'500.00 festzusetzen (Art. 54 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 8 Mitteilung an: - Rechtsanwalt B.________ (für sich und für die Beschwerdeführerin; unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz von Oberrichter St. Scherer vom 18. März 2026) - F.________, c/o G.________ AG (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2026 und einer Kopie der Aktennotiz von Oberrichter St. Scherer vom
18. März 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EN 2025 10; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2026) - Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug (beschränkt auf das Datum der Konkurseröffnung gemäss Dispositiv-Ziff. 2) - Rechtsanwalt I.________ (für J.________; Dispositiv Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Rechtsanwältin K.________ (für die L.________ – FZCO und für die M.________ S.R.L.; Dispositiv Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Rechtsanwalt N.________ (für die O.________ Ltd. und für die P.________ LIMITED; Dispositiv Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Q.________ AG (Dispositiv-Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - R.________ (Dispositiv-Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Konkursamt Zug (im Dispositiv; zum Vollzug) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 8.1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung richtet sich an einen offenen Adressatenkreis. Auch die Rechtsver- treter der Parteien fallen darunter. Beleidigungen und Beschimpfungen einer Behörde kön- nen Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen (vgl. Frei, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 128 ZPO N 5 f. und 11; Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 128 ZPO N 8 ff.). Erfasst ist das Ver- halten im Verfahren, sei es in schriftlichen Eingaben an das Gericht oder vor, in oder nach der Verhandlung. Bei schriftlichen Eingaben ist ein strengerer Massstab gerechtfertigt als in der mündlichen Interaktion, da es bei schriftlichen Eingaben ohne Weiteres möglich ist, die eigene Wortwahl zu überdenken und unüberlegte impulsive Äusserungen zu vermeiden (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 20 vom 16. Dezember 2025 E. 12.2; Bachofner, a.a.O., Art. 128 ZPO N 12).
E. 8.2 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben die Interessen ihres Mandanten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen dürfen sie energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend auch scharf ausdrücken. Auch ein gewisses Mass an übertreiben- den Bewertungen und sogar Provokationen ist hinzunehmen, solange sich die Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Eine Rechtsschrift ist al- lerdings ungebührlich, wenn gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesge- richts 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.2 f.; 2C_418/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.2;
Seite 24/26 Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 20 vom 16. Dezember 2025 E. 12.3; Frei, a.a.O., Art. 128 ZPO N 6; Bachofner, a.a.O., Art. 128 ZPO N 12).
E. 8.3 Mit diesem Recht auf (harte) Kritik nicht mehr zu vereinbaren sind die Äusserungen der Be- schwerdeführerin, wonach Kantonsrichter E.________ keine Hemmungen bekunde, das Recht nach eigenen unsachlichen und offensichtlich aktenwidrigen Erwägungen zu biegen (act. 1 Rz 121), und wonach F.________ seine Pflichten zur gleichmässigen Wahrnehmung der Interessen von Schuldner und Gläubigern namentlich aus Stolz und Geldgier missachte (act. 1 Rz 114; vgl. vorne E. 4.7 und 4.7.7). Diese Äusserungen sind unnötig beleidigend, fehlt ihnen doch jegliche Sachbezogenheit. Anzulasten sind diese Äusserungen dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin, zumal diese offenkundig kein Interesse an solchen Vor- bringen haben konnte (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 20 vom 16. Dezember 2025 E. 12.5).
E. 8.4 Eine Ordnungsbusse gegen einen Anwalt kann ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgefällt werden, weil ein Anwalt weiss, dass wegen ungebührlicher Äusserungen in Rechtsschriften eine Disziplinarmassnahme ausgefällt werden kann (Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 128 ZPO N 24; vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.3). Vorliegend er- scheint es angemessen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 aufzuerlegen. Von einer Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 15 BGFA kann hingegen abgesehen werden, da die Ordnungsbusse als ausreichende Mass- nahme zur Disziplinierung erscheint (vgl. Bachofner, a.a.O., Art. 128 ZPO N 29). _________________
Seite 25/26 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 21. Januar 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " Das Honorar des provisorischen Sachwalters F.________ wird für die Zeitspanne vom 17. Oktober 2025 bis 19. Januar 2026 auf CHF 15'000.00 festgesetzt und dem provisorischen Sachwalter von der Gerichtskasse aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss ausbezahlt." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Dienstag, 14. April 2026, 09.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'500.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Honorar des provisorischen Sachwalters F.________ wird für die Zeitspanne vom
20. Januar 2026 bis 14. April 2026 auf CHF 1'200.00 festgesetzt und dem provisorischen Sachwalter von der Gerichtskasse aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vor- schuss ausbezahlt. 6. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, wird eine Ord- nungsbusse von CHF 500.00 auferlegt. 7. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
Seite 26/26
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 41 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 14. April 2026 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Nachlassstundung / Konkurseröffnung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Januar 2026)
Seite 2/26 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in C.________ (ZG). Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie ________ (Zweckumschreibung). 2. Nachdem zwei Gläubigerinnen einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die Be- schwerdeführerin gestellt hatten, lud der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zur Konkurs- verhandlung vor, die er auf den 16. September 2025 ansetzte. Anlässlich der Konkursver- handlung ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der provisorischen Nachlassstun- dung und Einsetzung der D.________ AG als provisorische Sachwalterin (Vi act. 1). 3. Mit Entscheid vom 16. September 2025 setzte der zuständige Nachlassrichter E.________ der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen, um einen Kostenvor- schuss von CHF 10'000.00 für die Gerichtskosten sowie von CHF 40'000.00 für die Kosten des noch zu ernennenden Sachwalters zu leisten (Vi act. 5). Er drohte der Beschwerdeführe- rin an, im Säumnisfall nicht auf das Nachlassstundungsgesuch einzutreten (Dispositiv- Ziff. 1.1 und 1.2). Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert gleicher Frist allfällige Ablehnungsgründe gegen F.________, c/o G.________ AG, vorzubringen, der bei Bewilli- gung des Gesuchs voraussichtlich als provisorischer Sachwalter eingesetzt werde (Disposi- tiv-Ziff. 2 und Spiegelstrich 1 auf S. 3). 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Verfahren BZ 2025 129). Darin beanstandete sie unter anderem die in Aussicht gestellte Ernennung von F.________ zum provisorischen Sach- walter und die Nichtberücksichtigung ihres Antrags auf Einsetzung der D.________ AG (Vi act. 8). Mit Verfügung vom 24. September 2025 erteilte der Präsident der II. Beschwer- deabteilung der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung, als der Beschwerdeführe- rin zugestanden wurde, den noch offenen Vorschuss für die Kosten des Sachwalters in drei Raten bis am 14. Oktober 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wies er das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab (Vi act. 9). 5. Nachdem die Beschwerdeführerin den Vorschuss für die Kosten des Sachwalters vollständig geleistet hatte, bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 16. Ok- tober 2025 die provisorische Nachlassstundung bis 16. Februar 2026 (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren ernannte er F.________, c/o G.________ AG, zum provisorischen Sachwalter (Dispositiv-Ziff. 2), was er damit begründete, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine stichhaltigen Ablehnungsgründe vorgebracht habe (Vi act. 14). 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 erneut Beschwerde beim Obergericht Zug (Verfahren BZ 2025 149). Darin machte sie im Wesentlichen geltend, an- stelle von F.________ sei die D.________ AG als provisorische Sachwalterin einzusetzen (act. 1 [BZ 2025 149]). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und verei- nigte das Verfahren BZ 2025 149 mit dem Verfahren BZ 2025 129 (act. 2 [BZ 2025 149]). Ein Entscheid in diesem (vereinigten) Beschwerdeverfahren steht noch aus.
Seite 3/26 7. Mit Eingabe vom 14. November 2025 erstattete der provisorische Sachwalter F.________ Anzeige an den Einzelrichter und beantragte die Konkurseröffnung über die Beschwerdefüh- rerin (Vi act. 19). Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführerin habe seine Weisun- gen mehrfach verletzt. Sie verweigere die Offenlegung grundlegender Informationen und ihre Organe seien zwei Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben. In ihrer Stellung- nahme vom 5. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Abweisung der Anträge des provisorischen Sachwalters. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrich- ter E.________ (Vi act. 22). Dieses Ausstandsgesuch wies die zuständige Einzelrichterin mit Entscheid vom 15. Januar 2026 ab (Verfahren EN 2025 10 A; Vi act. 31). 9. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 widerrief der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 bewilligte provisorische Nachlass- stundung und eröffnete über sie den Konkurs (Vi act. 36; Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Er setzte das Honorar des provisorischen Sachwalters auf CHF 21'477.55 fest (Dispositiv-Ziff. 3) und wies das Handelsregisteramt Zug an, den provisorischen Sachwalter aus dem Handelsregis- ter zu löschen (Dispositiv-Ziff. 4). Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 bezog er aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziff. 5). 10. Auch gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 Beschwer- de beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1): " 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026, namentlich dessen Ziff. 1-3 und 5, aufzuheben und es sei eine Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis
16. Juni 2026 zu gewähren. 2. Für die Dauer der Nachlassstundung sei als prov. Sachwalter D.________ AG einzusetzen. 3. Es sei dem bisherigen prov. Sachwalter RA F.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Fortsetzung der prov. Nachlassstundung kein Honorar auszuzahlen. 4. Es sei der über die A.________ AG eröffnete Konkurs zu widerrufen. 5. Es sei das Kantonsgericht Zug anzuweisen, eine Verhandlung anzusetzen und die Parteien so- wie die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch öffentliche Bekanntmachung im SHAB über Ort und Zeitpunkt der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. " In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, der Beschwerde sei un- verzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde seien die Nachlassstundung zu verlängern und die Konkurseröffnung aufzu- schieben (Ziff. 1). Dem bisherigen provisorischen Sachwalter sei bis dahin kein Honorar aus- zuzahlen (Ziff. 2). Im Weiteren sei Kantonsrichter E.________ in den Ausstand zu "setzen" (Ziff. 3). Der Widerruf des Konkurses und die Fortsetzung der Nachlassstundung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens seien [u.a.] dem Handelsregisteramt, dem Konkur- samt und dem Betreibungsamt mitzuteilen (Ziff. 4). 11. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Es wurde festgehalten, dass die proviso- rische Nachlassstundung längstens bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ver-
Seite 4/26 längert wird und F.________ bis zu diesem Zeitpunkt als provisorischer Sachwalter einge- setzt bleibt. Auf die weiteren prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin wurde nicht ein- getreten (act. 2). Die Vorinstanz ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der proviso- rische Sachwalter verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme (act. 5). Am 9. März 2026 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (act. 6). 12. Gegen den Entscheid vom 15. Januar 2026, mit dem die zuständige Einzelrichterin am Kan- tonsgericht Zug das Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter E.________ abgewiesen hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7), hatte die Beschwerdeführerin bereits am 28. Januar 2026 Beschwerde erhoben. Diese wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 9. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BZ 2026 32). Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Gegen Entscheide des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; davon ausgenommen sind gemäss Art. 293d SchKG die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provi- sorischen Sachwalters). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die- ses Novenverbot gilt auch in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren wie dem Nachlassverfahren (vgl. Art. 255 lit. a ZPO; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 97 vom 5. Dezember 2023 E. 1; Urteil des Obergerichts Zürich PS180131 vom 3. September 2018 E. IV.2f). 1.2 Für die Beschwerde gegen den Entscheid über die Konkurseröffnung finden sich in Art. 174 SchKG spezifische Verfahrensbestimmungen, die den entsprechenden Regelungen der ZPO vorgehen. So können in der Beschwerde neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgeführt werden (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerver- zicht). Diese Konkurshinderungsgründe sind allerdings nicht auf die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten, weshalb in einer dagegen erhobenen Beschwerde nur unechte Noven zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.3.2; BGE 151 III 574 E. 3.1; zum Novenrecht bei Beschwerden gegen die Ableh- nung des Nachlassvertrags und die damit einhergehende Konkurseröffnung vgl. Umbach- Spahn/Kesselbach/Hilber, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 307 SchKG N 24 m.w.H.). 1.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründung muss in hervorgehen, inwiefern die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit
Seite 5/26 Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Das setzt vor- aus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeich- net, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Lässt die Beschwerde insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Rechtsmittelinstanz darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom
11. April 2023 E. 4.2.1; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Gemäss Art. 296b lit. c SchKG werde der Konkurs von Amtes wegen vor Ablauf der Stun- dung eröffnet, wenn der Schuldner Art. 298 SchKG oder den Weisungen des Sachwaltes zuwiderhandle. Diese Bestimmung sei systematisch unter den Bestimmungen der definitiven Stundung aufgeführt, gelte aber auch für die provisorische Stundung. Eine Konkurseröffnung setze ein Fehlverhalten des Schuldners von einer gewissen Trageweite voraus; ihr müsse eine Haltung des Schuldners zugrunde liegen, sich nicht an die Regeln der Nachlassstun- dung halten zu wollen (Vi act. 36 E. 1.2). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Gestützt auf die Ausführungen des Sachwalters in seiner Eingabe vom 14. November 2025 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich dessen Weisungen widersetze und nicht mit ihm kooperiere. Damit vereitle sie die Prüfungs- und Überwachungsfunktion des provisori- schen Sachwalters (Vi act. 36 E. 2 und 3). Vor diesem Hintergrund dränge sich zum Schutz der Gläubiger die sofortige Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin auf. Entspre- chend sei die provisorische Nachlassstundung in analoger Anwendung von Art. 296b lit. c SchKG zu widerrufen und der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu eröffnen. Eine Kon- kursverhandlung sei angesichts der klaren Sachlage entbehrlich, zumal die Beschwerdefüh- rerin sich bereits in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 zur beantragten Konkur- seröffnung habe äussern können (Vi act. 36 E. 6-8). 3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, Schuldner und Gläubi- ger hätten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, vor dem beabsichtigten Widerruf der Nachlassstundung und der Konkurseröffnung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung an- gehört zu werden. Diesen Anspruch habe die Vorinstanz verletzt, indem sie eine Konkurs- verhandlung als entbehrlich erachtet habe. 3.1 Trotz fehlender expliziter Regelung unter dem neuen Sanierungsrecht – so die Beschwerde- führerin – verlange die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass das Nachlassgericht den Schuldner und die Gläubiger anhöre, zu diesem Zweck eine Verhandlung durchführe und diese öffentlich bekannt mache. Für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes bestün- den keine Anhaltspunkte. Zu diesem Schluss komme auch ein von der Beschwerdeführerin eingeholtes Rechtsgutachten (act. 1/2). Das Erfordernis einer Verhandlung sei Ausdruck des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gerade weil das Gericht im Rahmen von Art. 296b SchKG aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip berücksichtigen müsse, sei eine Gerichtsverhandlung unerlässlich. Das Nach-
Seite 6/26 lassgericht müsse auch die Interessen der ohnehin weitgehend bekannten Gläubiger in seine Entscheidung miteinbeziehen. Insbesondere Gläubiger, die einer Nachlassdividende grundsätzlich zugestimmt hätten, müssten angehört werden. Von einer Gerichtsverhandlung könne nur abgesehen werden, wenn Schuldner und Sachwalter dies gemeinsam beantrag- ten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Daher sei irrelevant, ob sich die Beschwerdeführerin schriftlich zur Anzeige des provisorischen Sachwalters habe äussern können. Diese Äusse- rung sei ohnehin unvollständig, weil der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht unrechtmässig verweigert worden sei (act. 1 Rz 87 ff.). 3.2 Zum Nachlassverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 3.2.1 Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung des SchKG ist das gerichtli- che Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlass- stundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden. Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen. Während für die definitive Stundung "Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages" erforderlich ist (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG), d.h. ein Gelingen der Sanierung erwartet werden darf bzw. ein Nachlassver- trag realistische Chancen haben muss, ist die provisorische Stundung einzig zu verweigern und der Konkurs zu eröffnen, wenn "offensichtlich keine Aussicht" auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Nur in aussichtslosen bzw. hoffnungslosen Fällen soll das Nachlassgericht keine provisorische Stundung bewilli- gen, wobei zur Beurteilung ein Ermessen besteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Aus- sicht kann sich auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung, aber vor deren Ablauf, ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.2 ff.; BGE 147 III 226 E. 3.1.3). 3.2.2 Das Nachlassverfahren kann namentlich durch ein Gesuch des Schuldners oder eines zur Stellung des Konkursbegehrens berechtigten Gläubigers eingeleitet werden (Art. 293 lit. a und b SchKG). Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Ver- mögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 1 und 3 SchKG). Da das Nachlassgericht unverzüglich zu entscheiden hat, verzichtet es in der Regel auf die Durchführung einer Verhandlung. Die Anhörung weiterer Beteiligter ist nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293a SchKG N 12; Umbach-Spahn/Kesselbach/Burkhalter, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 293a SchKG N 7). Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provi- sorische Sachwalter ein (Art. 293b SchKG). Der provisorische Sachwalter hat die Vermö- genslage des Schuldners festzustellen und sich ein Bild über deren voraussichtliche weitere Entwicklung während der provisorischen Nachlassstundung zu machen (Umbach-Spahn/ Kesselbach/Burkhalter, a.a.O., Art. 293b SchKG N 5). Zu diesem Zweck hat er vom Schuld- ner regelmässig umgehend weitere Unterlagen und Informationen einzuholen sowie Bespre- chungen mit dem Schuldner und gegebenenfalls dessen Rechtsvertretung durchzuführen
Seite 7/26 (Hunkeler/Wohl, Die Nachlassstundung aus Sicht des Sachwalters, Anwaltsrevue 2/2026 S. 60 ff., 61). Im Übrigen hat der provisorische Sachwalter sinngemäss die gleichen weiteren Aufgaben und grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie der definitive Sachwalter (vgl. Art. 295 SchKG; Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 293b SchKG N 4). 3.2.3 Auf die provisorische Nachlassstundung folgt bei gegebenen Voraussetzungen die definitive Nachlassstundung. Ob diese bewilligt wird, entscheidet das Nachlassgericht von Amtes we- gen vor Ablauf der provisorischen Stundung (vgl. Art. 294 Abs. 1 SchKG). Dabei lädt es vor- gängig den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubigern zu einer Ver- handlung vor, wobei der provisorische Sachwalter mündlich oder schriftlich Bericht erstattet. Das Nachlassgericht kann den Verhandlungstermin öffentlich machen und weitere Gläubiger anhören. Das Gesetz verlangt indessen keine öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung (vgl. Art. 294 Abs. 2 SchKG; Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 294 SchKG N 4 f.). Be- steht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG; vgl. Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, N 2353 f.). 3.2.4 Art. 296b SchKG nennt drei Tatbestände, bei deren Vorliegen die Fortführung der definitiven Nachlassstundung nicht mehr gerechtfertigt ist (Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1; Umbach-Spahn/Kesselbach, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1). So eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs vor Ablauf der Stundung von Am- tes wegen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (lit. a), offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (lit. b) oder der Schuldner Art. 298 SchKG oder den Weisungen des Sachwalters zu- widerhandelt (lit. c). Das frühere Recht schrieb vor, dass der Schuldner und die Gläubiger vor dem Widerruf der Nachlassstundung anzuhören sind (vgl. aArt. 295 Abs. 5 und aArt. 298 Abs. 3 SchKG). Dies wurde in der Lehre so verstanden, dass Schuldner und Gläubiger auf dem Weg der Vorladung und gegebenenfalls öffentlichen Publikation zur Verhandlung zu la- den sind (vgl. Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, 1996, N 845 und 850; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 4. A. 1997/2001, Art. 298 SchKG N 27). Das revidierte Sanierungsrecht enthält keine explizite Regelung, wonach Schuldner und Gläubiger vor einem Widerruf der Stundung an- zuhören sind. Gleichwohl wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung anzusetzen und öffentlich bekannt zu machen ist, sofern der Schuldner und der Sachwalter nicht übereinstimmend auf eine Anhörung verzichten (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 11a f.; Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 13 ff.; Stauber/Talbot, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, AJP 7/2017 S. 874 ff., 883). Andere Stimmen halten auch die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens für denkbar (Umbach-Spahn/Kesselbach, a.a.O., Art. 296b SchKG N 13). 3.3 Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz vorliegend vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung eine Verhandlung hätte durch- führen und öffentlich bekannt machen müssen, kann nicht gefolgt werden: 3.3.1 Ob das revidierte Sanierungsrecht beim Widerruf der definitiven Nachlassstundung trotz feh- lender gesetzlicher Regelung eine vorgängige Verhandlung verlangt, kann offenbleiben. An-
Seite 8/26 zumerken ist immerhin, dass auch gemäss den befürwortenden Stimmen in der Lehre von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Schuldner und der Sachwalter über- einstimmend auf eine Anhörung verzichten (vgl. vorne E. 3.2.4). Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall von Aussichtslosigkeit auszugehen sei, die Anhörung der Gläubiger da- her zwecklos sei und die möglichst rasche Konkurseröffnung in ihrem Interesse liege (Stau- ber/Talbot, a.a.O., S. 883). 3.3.2 Vorliegend geht es indessen nicht um den Widerruf einer bereits bewilligten definitiven Nach- lassstundung, sondern um die Aufhebung der provisorischen Nachlassstundung vor deren Ablauf und bevor eine Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung stattgefunden hat. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 293a Abs. 3 SchKG, wonach das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (in diesem Sinn auch das Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 ff.; offenge- lassen im Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.4). Die Aus- sichtslosigkeit ist anhand aller dem Nachlassgericht zur Verfügung stehenden Elemente zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2.2; Levan- te, SchKG-Streitigkeiten in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZZ 67/2024 S. 233 ff., 244) und kann sich auch erst im Laufe der provisorischen Nachlassstundung erge- ben (vgl. vorne E. 3.2.1). 3.3.3 Bei der Beurteilung der (offensichtlichen) Aussichtslosigkeit können somit auch Gesichts- punkte eine Rolle spielen, die gemäss Art. 296b SchKG einen Grund für den Widerruf der de- finitiven Nachlassstundung bilden (vgl. vorne E. 3.2.4). Alle in Art. 296b SchKG aufgeführten Tatbestände (lit. a-c) begründen eine starke Vermutung dafür, dass die Fortdauer der Nach- lassstundung sinnlos ist, weil sie nicht mehr den Interessen der Gläubiger entspricht (Bauer/ Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 9). Die Aussichtslosigkeit der Sanierung kann sich namentlich daraus ergeben, dass der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters wider- setzt und es dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmög- licht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3; Urteil des Obergerichts Thurgau BR.2022.44 vom 15. Februar 2023 E. 5.2.4 [= RBOG 2023 Nr. 32]; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 294 SchKG N 16a; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PS160190 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2). 3.3.4 Eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG setzt keine vorgängige Verhand- lung voraus (vgl. vorne E. 3.2.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners oder des antragstellenden Gläubigers kann ohne Weiteres durch Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Rechnung getragen werden (vgl. Art. 53 Abs. 3 und Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dass die weiteren Gläubiger in diesem Verfahrensstadium nicht anzuhören sind, zeigt auch ein Blick auf die Gesetzessystematik: So hat das Nachlassgericht selbst die in Art. 294 Abs. 2 SchKG vorgesehene Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung nicht öffentlich bekannt zu machen (vgl. vorne E. 3.2.3). Demnach ist es umso weniger angezeigt, dass das Nachlassgericht die Gläubiger noch vor einer solchen Verhandlung und bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Nach- lassverfahrens anhört. Gläubigern, die nicht selbst den Antrag auf Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung gestellt haben, steht während der provisorischen Nachlassstun-
Seite 9/26 dung denn auch nie ein Rechtsmittel zur Verfügung. Sie können erst gegen den Entscheid über die definitive Nachlassstundung ein Rechtsmittel erheben (vgl. Art. 295c Abs. 1 SchKG; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293d SchKG N 7; Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 293d SchKG N 12; Botschaft zur Änderung des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2010 6455, 6483). 3.3.5 Zusammengefasst ist das Nachlassgericht nicht gehalten, vor dem Widerruf der provisori- schen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung von Amtes wegen gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG eine Verhandlung durchzuführen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich schriftlich zur vom provisorischen Sachwalter beantragten Konkurseröffnung zu äussern, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. 3.4 Im Ergebnis würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn die Vorinstanz eine Verhand- lung hätte durchführen müssen. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin versteht das Erfordernis einer Verhandlung als Teilgehalt des ver- fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 3.1). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt in- dessen keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Deshalb wird für eine erfolgreiche Rüge der Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheb- lich sein können (Urteil des Bundesgerichts 5A_569/2025 vom 10. Februar 2026 E. 3.3; 4A_246/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerdeschrift nirgends dar, welche zusätzlichen und rechtserheblichen Vorbringen sie im Falle einer Durchführung einer Verhandlung im vorin- stanzlichen Verfahren hätte vorbringen wollen. Entsprechend wäre selbst dann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn diese den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hätte. 3.4.3 Nicht stichhaltig argumentiert die Beschwerdeführerin im Übrigen, wenn sie geltend macht, ihre schriftliche Stellungnahme sei unvollständig gewesen, weil ihr die Akteneinsicht un- rechtmässig verweigert worden sei (vgl. vorne E. 3.1). Diesen Einwand begründet die Be- schwerdeführerin damit, dass ihr der provisorische Sachwalter seine Abklärungen zu seiner Unabhängigkeit nicht offengelegt habe und die Vorinstanz den entsprechenden Editionsan- trag der Beschwerdeführerin übergangen habe (act. 1 Rz 96 m.H. auf Rz 71 ff.). Rechtser- hebliche Ausführungen hierzu wären aber von vornherein nur denkbar, wenn die Vorinstanz
Seite 10/26 gehalten gewesen wäre, dem Editionsantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Dies ist – wie noch zu zeigen ist – nicht der Fall (vgl. dazu hinten E. 4.4.4). 3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch die Gläubiger hätten vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung angehört werden müssen, trifft dies aus den bereits ge- nannten Gründen nicht zu (vgl. vorne E. 3.3.4). Doch selbst wenn die Gläubiger anzuhören gewesen wären, erscheint fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs anderer Parteien berufen könnte. So oder anders ist nicht erkennbar, in- wiefern eine Anhörung der Gläubiger vorliegend einen Einfluss auf das Verfahren hätte ha- ben können. Die Vorinstanz widerrief die provisorische Nachlassstundung mit der Begrün- dung, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem provisorischen Sachwalter kooperiert und so dessen Prüfungs- und Überwachungsfunktion vereitelt habe (vgl. vorne E. 2). Sollte dieser Vorwurf zutreffen, ist weder behauptet noch ersichtlich, was die Gläubiger hätten vorbringen können, um den Entscheid der Vorinstanz zu beeinflussen (vgl. dazu hinten E. 4.7.3). 4. In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die provisorische Nachlassstun- dung widerrufen und den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hat. 4.1 Die Vorinstanz widerrief die provisorische Nachlassstundung in analoger Anwendung von Art. 296b lit. c SchKG, weil sie gestützt auf die Anzeige des provisorischen Sachwalters vom
14. November 2025 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Sachwalter kooperiere (vgl. vorne E. 2). Konkret erwog die Vorinstanz was folgt: 4.1.1 An zwei Einvernahmeterminen seien die Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder der Beschwerdeführerin unentschuldigt ferngeblieben. Sodann verweigere die Beschwerde- führerin beharrlich die Offenlegung grundlegender Informationen und die Beantwortung von Fragen. Sie räume selbst ein, dass sie dem vom Kantonsgericht eingesetzten provisorischen Sachwalter die von ihm verlangten Unterlagen und Informationen noch nicht abgegeben ha- be, weil er seine Unabhängigkeit gegenüber ihr und ihren Gläubigern noch nicht ausgewie- sen habe. Der provisorische Sachwalter habe der Beschwerdeführerin angekündigt, dass er die Konkurseröffnung beantragen werde, wenn die Vorlandung vom 6. November 2025 oder die Weisung vom 7. November 2025 erneut missachtet würden. Die Beschwerdeführerin ha- be die Weisungen des provisorischen Sachwalters in Kenntnis dieser Umstände absichtlich verletzt (vgl. Vi act. 19/4, 19/5, 19/7, 19/8, 19/12, 19/14 und 19/15). Durch die komplette Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin werde die Prüfungs- und Überwachungsfunk- tion des provisorischen Sachwalters vereitelt. Die Aufrechterhaltung der provisorischen Nachlassstundung setze voraus, dass die Gläubiger durch die Stundung nicht schlechter ge- stellt würden, als wenn der Konkurs sofort eröffnet würde. Bei der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung angesichts der hohen laufenden Kosten und mangels Informationen nicht sicherstellt. Ihre bisherigen Äusserungen zeigten klar, dass sie ihr Verhalten auch in Zukunft nicht ändern werde (Vi act. 36 E. 2 und 3). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin könne ihre Haltung nicht damit rechtfertigen, dass sie mit der Person des Sachwalters nicht einverstanden sei, zumal das Obergericht der gegen dessen Ernen- nung und Handlungen erhobenen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung erteilt habe. Es gehe auch nicht an, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung von Weisungen an die Bedingung knüpfe, dass ihr der vom Gericht eingesetzte Sachwalter zuerst seine Unabhän-
Seite 11/26 gigkeit gegenüber ihr und ihren Gläubigern ausweise. Eine solche "Vorleistungspflicht" des gerichtlich eingesetzten Sachwalters gegenüber der Nachlassschuldnerin bestehe nicht und wäre insbesondere in Bezug auf sämtliche Gläubiger vor einem Schuldenruf auch nicht prak- tikabel. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Unabhängigkeitserklärung der D.________ AG umfasse ebenfalls nur die Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin und nicht zu ihren Gläubigern (Vi act. 36 E. 4). Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin den von ihr behaupteten "Informations- und Einsichtsanspruch" gegenüber dem Sachwalter aus Art. 8a SchKG oder Art. 29 BV herleiten könne. Die Berufung auf diese beiden Artikel sei unbehelflich und der von ihr zitierte Aufsatz (Camponovo/Marenco, Das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft im Konkurs- und Nachlassverfahren, in: Der Schweizer Treuhänder 6/1995 S. 485 ff.) sei nicht einschlägig (Vi act. 36 E. 5). 4.1.3 In jedem Fall fehle unter den gegebenen Umständen eine Grundvoraussetzung für die Auf- rechterhaltung der Nachlassstundung. Da die Beschwerdeführerin sich den Weisungen des Sachwalters widersetze und nicht mit diesem kooperiere, dränge sich besonders angesichts der Gefahr ungedeckter Massekosten zum Schutz der Gläubiger die sofortige Konkurseröff- nung über die Beschwerdeführerin auf (Vi act. 36 E. 6). Die Beschwerdeführerin verweise zwar auf einen bereits vor der Nachlassstundung unterbreiteten Dividendenvergleich, zu dem sie von mehreren Gläubigern positive Rückmeldungen erhalten habe. Es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diese Unterlagen dem Sachwalter nicht unverzüglich zugestellt habe. Selbst wenn ein Dividendenvergleich (mit einer Dividende von 15 %) zustande kommen und damit Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nach- lassvertrags bestehen könnte, rechtfertige dies das obstruktive Verhalten der Beschwerde- führerin gegenüber dem gerichtlich eingesetzten Sachwalter nicht. Werde dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmöglicht, seine Tätigkeit auszuüben und den Schuldner zu überwachen, spiele es keine Rolle, ob Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags bestehe. Dies gelte umso mehr angesichts der hohen lau- fenden Kosten. Art. 298 SchKG unterscheide denn auch zwischen der [fehlenden] Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags (lit. b) und den Zuwiderhandlungen gegen Weisungen des Sachwalters (lit. c). Entsprechend sei die Konkurseröffnung auch ver- hältnismässig (Vi act. 36 E. 7). Der Entscheid des Obergerichts über die beiden hängigen Beschwerden in den Verfahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 sei nicht abzuwarten, da das Obergericht diesen Beschwerden wie erwähnt keine aufschiebende Wirkung erteilt habe (Vi act. 36 E. 8). 4.2 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, es sei unklar, welche Verhaltensweise die Vor- instanz ihr überhaupt vorwerfe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf nicht näher spezifi- zierte Ausführungen des Sachwalters, aufgrund welcher "davon auszugehen" sei, dass die Beschwerdeführerin sich den Weisungen des Sachwalters widersetzt bzw. mit diesem nicht kooperiert habe. Damit komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Zudem habe die Vorinstanz sich nicht mit den substanziierten Beanstandungen der Beschwerdefüh- rerin gegen die Einsetzung und das Verhalten des provisorischen Sachwalters auseinander- gesetzt. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass sie die 41-seitige Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 5. Dezember 2025 nicht einmal angeschaut habe (act. 1 Rz 40 ff., 45 ff., 49 ff., 64 und 66). Dem ist nicht zu folgen:
Seite 12/26 4.2.1 Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, es sei nicht klar, was die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin vorwerfe. Die Vorinstanz legte in E. 2 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf die einschlägigen Beilagen zur Anzeige des provisorischen Sachwalters vom
14. November 2025 (Vi act. 19) dar, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass die Beschwer- deführerin nicht mit dem Sachwalter kooperiere: Die Beschwerdeführerin verweigere beharr- lich die Offenlegung grundlegender Informationen sowie die Beantwortung von Fragen und ihre Organe seien zwei Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben. Sie habe insbe- sondere die Vorladung vom 6. November 2025 und die Weisung des Sachwalters vom 7. No- vember 2025 missachtet, obwohl dieser angedroht habe, dass er diesfalls die Konkurseröff- nung beantragen werde (vgl. vorne E. 4.4.1). Der Beschwerdeführerin muss somit klar sein, weshalb die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung widerrief. 4.2.2 Ebenfalls zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ihre Eingabe vom
5. Dezember 2025 "nicht einmal angeschaut" zu haben. Die Vorinstanz stellte sowohl die Vorbringen des provisorischen Sachwalters als auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Sachverhalt Ziff. 4-6 des angefochtenen Entscheids ausführlich dar. Die Vorinstanz beach- tete die Argumente der Beschwerdeführerin demnach durchaus, hielt sie jedoch für nicht stichhaltig. Eine Verletzung der (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten) Be- gründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Das Gericht muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2025 vom 2. Februar 2026 E. 4.3.2; 4A_437/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.1.4). Vorliegend erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kooperation mit dem Sachwalter an un- zulässige Bedingungen geknüpft und damit dessen Prüfungs- und Überwachungsfunktion vereitelt habe (vgl. vorne E. 2 und 4.1). Diese Erwägungen ermöglichten der Beschwerdefüh- rerin eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids. Soweit die Beschwerdeführerin sich an dieser Stelle auf den Vorwurf beschränkt, die Vorinstanz habe ihre substanziierten Bean- standungen übergangen, ist keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erkennen. In diesem Punkt fehlt es demnach an einer hinreichenden Begründung der Be- schwerde. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3). 4.3 Was das Verhalten der Beschwerdeführerin betrifft, ist der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten unbestritten. Unstrittig ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin die Zusammena- rbeit mit dem provisorischen Sachwalter F.________ verweigert hat. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet nichts gegen die vorinstanzliche Feststellung ein, wonach sie selbst eingeräumt habe, dass sie dem gerichtlich eingesetzten Sachwalter die von ihm verlangten Unterlagen und Informationen – trotz mehrfacher Aufforderung – noch nicht ab- gegeben habe (vgl. vorne E. 4.1.1). Diese Weigerungshaltung ergibt sich denn aus klar aus den Akten. Beispielhaft kann auf das Schreiben an den provisorischen Sachwalter vom
3. November 2025 verwiesen werden, worin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin un- ter anderem Folgendes festhielt: "Solange keine Unabhängigkeitserklärung Ihrerseits vorliegt und die Beschwerdeverfahren und vor allem noch Ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom
21. Oktober 2025 pendent sind, wird meine Mandantin keine Geschäftsunterlagen herausge-
Seite 13/26 ben. Dies umso weniger, als Sie die Kanzlei G.________ AG als Hilfsperson beigezogen ha- ben, was nicht nur zusätzliche Kosten verursacht, sondern die Verantwortlichkeitsbereiche verwischt" (Vi act. 19/12 Ziff. 8). 4.3.2 In Bezug auf das unentschuldigte Fernbleiben an zwei Einvernahmeterminen wendet die Be- schwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe die relevanten Umstände ausser Acht gelassen (vgl. act. 1 Rz 62 ff. und 109). Vorinstanzlich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der provisorische Sachwalter habe die Termine ohne Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreten und ausserhalb der von ihr vorgeschlagenen Daten angesetzt sowie Dispensationsgesuche verlangt (vgl. Vi act. 36 Sachverhalt Ziff. 5.5). Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerde- führerin nicht darlegt, weshalb es ihren Organen nicht möglich gewesen sein soll, allfällige Verhinderungsgründe zu belegen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen of- fenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin so oder anders darauf beharrt, nicht mit dem von der Vorinstanz eingesetzten provisorischen Sachwalter kooperieren zu müssen (vgl. vorne E. 4.3.1 und E. 4.4 ff. sogleich). 4.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie dürfe ihre Zusammenarbeit mit dem provisori- schen Sachwalter entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon abhängig machen, dass dieser seine Unabhängigkeit gegenüber der Schuldnerin und ihren Gläubigern beweist. Er müsse eine akkurate Interessenkonfliktprüfung durchführen und den Parteien auf Anfrage vorlegen. Insofern sei er "sehr wohl vorleistungspflichtig". Der Sachwalter habe der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 8a SchKG und Art. 29 BV Einsicht in diese Akten zu ge- währen. In ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2025 habe sie einen entsprechenden Editionsan- trag gestellt, den die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Zudem habe F.________ sämt- liche Verfahrensakten auf einem Server der G.________ AG abgelegt, obwohl er persönlich als Sachwalter eingesetzt worden und die Rechtsstellung der G.________ AG ungeregelt sei. Er habe auch einen wesentlichen Teil der Arbeiten von Angestellten der G.________ AG ausführen lassen. Ohne Vorlegung von Interessenkonfliktabklärungen und ohne Präzisierung der Rolle der G.________ AG dürfe von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie [dem provisorischen Sachwalter] ihre Geschäftsgeheimnisse anvertraue (act. 1 Rz 46 f., 57 ff., 66, 69, 71 ff. und 124 f.). Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig: 4.4.1 Der Sachwalter agiert als öffentlich-rechtliches Organ und hat deshalb die gleiche Ausstandspflicht wie Betreibungs- und Konkursbeamte zu beachten (vgl. Art. 10 SchKG; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295 SchKG N 22 f.). Er muss namentlich unabhängig vom Schuldner und dessen Gläubigern sein (Umbach-Spahn/Kesselbach, a.a.O., Art. 295 SchKG N 3). Die Ausstandspflicht muss in erster Linie vom Sachwalter selbst eingehalten werden. Er muss sich von sich aus für befangen erklären, wenn er einen Interessenkonflikt feststellt. Dies kann gegebenenfalls auch während laufendem Sachwaltermandat der Fall sein. Das Nachlassgericht darf zwar keinen befangenen Sachwalter einsetzen. Dabei hat es sich aber zwangsläufig auf eine summarische Prüfung zu beschränken (vgl. Hari, Le commissaire au sursis dans la procédure concordataire [art. 293 ss LP], 2011, N 83 f.). Entsprechend muss es sich grundsätzlich auf die Angaben des Sachwalters verlassen können. Amtshandlungen, die in Verletzung der Ausstandspflicht vorgenommen werden, sind grundsätzlich anfechtbar (Peter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 10 SchKG N 20). Entsteht einer Partei aufgrund einer Verletzung der Ausstandspflicht ein Schaden, können sich sodann Fragen nach der
Seite 14/26 Haftung des Sachwalters stellen (vgl. dazu Oehri, Der Sachwalter im Nachlassverfahren: Ein Diener zweier Herren, 2018, N 541 ff.). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht einen un- abhängigen (provisorischen) Sachwalter ernennt. Sofern ihr Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachwalters wecken, kann sie Beschwerde gegen des- sen Ernennung erheben oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt dessen Aus- wechslung beantragen (vgl. BGE 141 III 188 E. 4.3 [= Pra 2015 Nr. 105]; 103 Ia 76 E. 4b; 94 III 55 E. 2c). Nicht ersichtlich ist hingegen, woraus die Beschwerdeführerin ableitet, sie könne die Zusammenarbeit mit dem gerichtlich eingesetzten Sachwalter verweigern, sofern dieser nicht vorgängig seine Abklärungen zu möglichen Interessenkonflikten für sie doku- mentiert. Die Nachlassstundung soll den Schuldner vor dem Angriff der Gläubiger schützen, damit er unter Aufsicht des Sachwalters in Ruhe die notwendigen Schritte zur Sanierung oder Ausarbeitung eines Nachlassvertrags unternehmen kann (BGE 147 III 226 E. 4.3.3). Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung soll nach dem revidierten Sanierungsrecht einfach und rasch erwirkt werden können (Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Vor Art. 293- 336 SchKG N 25; vgl. vorne E. 3.2.1). Ein Schuldner, der rasch und einfach von der proviso- rischen Nachlassstundung profitieren will, hat sich auch an die Regeln des Nachlassverfah- rens zu halten. Dazu gehört, dass er mit dem gerichtlich eingesetzten (provisorischen) Sachwalter kooperiert und diesem ermöglicht, die Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags näher zu prüfen (vgl. Art. 293b Abs. 1 SchKG). Diese Kooperation darf der Schuldner nicht davon abhängig machen, dass der (provisorische) Sachwalter ihm bestimmte Dokumente vorlegt oder Auskünfte erteilt. 4.4.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 16. September 2025 festhielt, dass sich F.________, c/o G.________ AG, zur Annahme eines allfälligen Sachwaltermandats bereit erklärt und bestätigt habe, dass er frei von Interessenkonflikten in der Sache tätig sein könne und über die von den Gerichtsbehörden des Kantons Zug ver- langte Versicherungsdeckung verfüge (Vi act. 5 S. 2). Die entsprechende Bestätigung findet sich in den Akten (Vi act. 4). Darüber hinaus bestätigte F.________ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 sogar direkt und schriftlich, dass er "vor der Man- datsannahme einen Interessenkonfliktcheck durchgeführt habe und das Mandat – soweit er- sichtlich – frei von Interessenkonflikten ausüben" könne (Vi act. 19/4 S. 3). Die Beschwerde- führerin macht denn auch bis heute nicht geltend, dass sich F.________ (oder die G.________ AG) tatsächlich in einem Interessenkonflikt befindet. Vor diesem Hintergrund er- scheint ihre Weigerung, mit dem gerichtlich eingesetzten provisorischen Sachwalter zusam- menzuarbeiten, umso weniger verständlich. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Abklärungen zu möglichen Interessenkonflikten vor dem Eingang von Forderungs- anmeldungen nicht sämtliche Gläubiger umfassen können und sich auch die Unabhängig- keitserklärung der D.________ AG (Vi act. 1/9) einzig zur Geschäftsbeziehung zur Be- schwerdeführerin äussert (vgl. vorne E. 4.1.2). 4.4.4 An der Sache vorbei geht nach dem Gesagten auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der provisorische Sachwalter habe ihr gestützt auf Art. 8a SchKG und Art. 29 BV Einsicht in seine Abklärungen zu möglichen Interessenkonflikten zu gewähren. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob sich das in Art. 8a SchKG geregelte Einsichtsrecht auf kanzleiinterne Abklärungen des Sachwalters (zum Teil noch vor der Mandatserteilung) erstreckt, wäre eine
Seite 15/26 verweigerte Auskunft mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu beanstanden (Chappuis/Auciello, Commentaire romand, 2. A. 2025, Art. 8a SchKG N 15; Peter, a.a.O., Art. 8a SchKG N 70). Für die Beurteilung betreibungsrechtlicher Beschwerden sind die kantonalen Aufsichtsbehörden und nicht die Zivilgerichte zuständig (vgl. Maier/Vag- nato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 SchKG N 35; ferner Urteil des Bun- desgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). Selbst eine unrechtmässige Ver- weigerung der Akteneinsicht würde die Beschwerdeführerin aber nicht dazu berechtigen, ihre Kooperation mit dem provisorischen Sachwalter zu verweigern. Aus diesen Gründen bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Edition von Unterlagen beim provisorischen Sachwalter stattzugeben. 4.4.5 Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, F.________ sei persönlich als provisorischer Sachwalter eingesetzt worden, habe aber Mitarbeiter der Kanzlei G.________ AG beigezogen und die Verfahrensakten auf einem Server der Kanzlei gespeichert. Als die Vorinstanz F.________ zum provisorischen Sachwalter ernannte, vermerkte sie die Adresse der G.________ AG als Kontaktadresse ("c/o G.________ AG"; vgl. Vi act. 14). Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass F.________ bei der Bearbeitung des Mandats auf die Infrastruktur der Kanzlei zurückgriff. Im Weiteren kann der Sachwalter bei der Ausü- bung seines Amts Hilfspersonen beiziehen (Entscheid der Aufsichtsbehörde Solothurn vom
27. Dezember 1982, in: BlSchK 6/1983, S. 235 ff., 237). Dabei obliegt es dem Sachwalter, sich zu vergewissern, dass sich die beigezogenen Hilfspersonen in keinem Interessenkonflikt befinden und keine vertraulichen Informationen an Personen gelangen, bei denen ein Inter- essenkonflikt vorliegt. Dies gilt insbesondere für andere Mitarbeitende innerhalb einer Kanz- lei (vgl. Hari, a.a.O., N 100 ff.). Hätten der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass F.________ diese Pflichten verletzt, hätte sie wiederum den betreibungs- rechtlichen Beschwerdeweg einschlagen (vgl. BGE 129 III 94 E. 3) oder gegebenenfalls beim Nachlassgericht seine Auswechslung beantragen können (vgl. vorne E. 4.4.2). Den blossen Umstand, dass F.________ die Kanzleiinfrastruktur der G.________ AG nutzte und Hilfsper- sonen beizog, kann die Beschwerdeführerin indessen nicht als Rechtfertigung dafür an- führen, dass sie die Zusammenarbeit mit ihm verweigerte. 4.4.6 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem provisorischen Sachwalter an unzulässige Bedingungen knüpfte. 4.5 Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Be- schwerdeführerin sei mit der Person des (provisorischen) Sachwalters nicht einverstanden. Tatsächlich gehe es darum, dass F.________ seine gesetzlichen Pflichten verletze (act. 1 Rz 53 ff.). Auch dieser Einwand verfängt nicht: 4.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert ausdrücklich, die Vorinstanz habe ihren Vorschlag zur Per- son des (provisorischen) Sachwalters zu Unrecht übergangen und stattdessen F.________ eingesetzt. Weder dieser noch die eingesetzten Mitarbeitenden der G.________ AG verfüg- ten über Italienischkenntnisse, was die Zusammenarbeit erheblich erschwert habe. Entspre- chend habe die Beschwerdeführerin gegen die Ernennung von F.________ Beschwerde er- hoben. Deshalb hätte die Vorinstanz den Entscheid des Obergerichts in den Beschwerdever- fahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 abwarten müssen (act. 1 Rz 56, 61 und 126 ff.). Damit
Seite 16/26 bringt die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass sie mit der Ernennung von F.________ als provisorischer Sachwalter nicht einverstanden ist. 4.5.2 Davon abgesehen widerrief die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung nicht, weil die Beschwerdeführerin mit der Einsetzung von F.________ nicht einverstanden war, son- dern weil sie die Zusammenarbeit mit ihm zu Unrecht verweigert hatte (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4.6). Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend, dass das Obergericht den Beschwerden in den Verfahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 keine aufschiebende Wirkung erteilt hatte (vgl. vorne E. 4.1.2 f.; Sachverhalt Ziff. 4 und 6). F.________ verblieb folglich auch während der Dauer der Beschwerdeverfahren in seinem Amt als provisorischer Sachwalter. Die Be- schwerdeführerin kann die Verweigerung der Kooperation deshalb auch nicht mit Verweis auf die hängigen Beschwerdeverfahren rechtfertigen und für die Vorinstanz bestand kein Grund, den Ausgang dieser Verfahren abzuwarten. 4.6 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe pauschal und ohne jegliche Begründung erwogen, bei der Beschwerdeführerin würden hohe laufende Kosten anfallen und es bestünde die Gefahr ungedeckter Massekosten. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vor- instanz zu diesem Schluss gelange (act. 1 Rz 103 ff. und 118). Dem ist Folgendes entgegen- zuhalten: 4.6.1 Die Vorinstanz stützte sich in diesem Zusammenhang offenkundig auf die im angefochtenen Entscheid zusammenfassend wiedergegebenen Angaben des provisorischen Sachwalters (vgl. Vi act. 36 Sachverhalt Ziff. 4.3) sowie diejenigen der Beschwerdeführerin. So führte der provisorische Sachwalter in seiner Eingabe vom 14. November 2025 mit Hinweis auf das von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte und aktenkundige Stundungsgesuch vom
16. September 2025 aus, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Bilanz vom 31. August 2025 lediglich noch über flüssige Mittel von CHF 10'718.00; die laufenden Kosten würden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ca. CHF 115'000.00 pro Monat betragen (Vi act. 19 Rz 34 m.H. auf Vi act. 1 Rz 16 [recte: 26] und 39; Vi act. 1/4). Der Einwand, es sei unklar, woraus die Vorinstanz auf hohe laufende Kosten schliesse, ist demzufolge unbegrün- det und mit dem Gebot des Prozessierens nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO). 4.6.2 Richtig ist, dass der von der Vorinstanz verwendete Begriff der (ungedeckten) "Massekosten" im vorliegenden Zusammenhang missverständlich ist. Während der Nachlassstundung als Übergangsphase gibt es an sich keine "Nachlassmasse". In dieser Übergangsphase sind Masseverbindlichkeiten nur beschränkt von Bedeutung (vgl. Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 310 SchKG N 18; Lorandi, Masseverbindlichkeiten und ihre Entstehung, AJP 4/2017 S. 464 ff., 472). Für das Sachwalterhonorar, das zur Masseverbindlichkeit werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.3; Hunkeler [Nachlassverfahren], a.a.O., N 723), hat die Beschwerdeführerin bereits einen Vorschuss ge- leistet. Eine Gefahr ungedeckter "Massekosten" ist deshalb nicht erkennbar. Nicht zu bean- standen ist hingegen, dass die Vorinstanz festhielt, angesichts der hohen laufenden Kosten drohe die Gefahr, dass die Gläubiger durch die Stundung schlechter gestellt werden, als wenn sofort der Konkurs eröffnet würde (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.1.3).
Seite 17/26 4.7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Konkurseröffnung sei angesichts ihrer konkre- ten und fortgeschrittenen Bemühungen, mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag abzusch- liessen, komplett unverhältnismässig. Sie habe bereits im Stundungsgesuch dargelegt, dass zahlreiche Gläubiger ihre grundsätzliche Zustimmung zu einem möglichen Dividendenver- gleich in Aussicht gestellt hätten. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 habe sie die schriftli- che Zustimmung zu einem möglichen Dividendenvergleich zahlreicher Gläubiger eingereicht, welche Forderungen in qualifiziertem Umfang vertreten würden. Diese Zustimmungser- klärungen seien nach der Anzeige des Sachwalters vom 14. November 2025 ausgestellt worden. Deshalb hätten sie ihm nicht vorher unterbreitet werden können. Wenn die Vorin- stanz erwäge, auch eine mögliche Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlass- vertrags rechtfertige das obstruktive Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachwalter nicht, verletze sie Bundesrecht. Dass die Beschwerdeführerin ein obstruktives Verhalten gegenüber dem Sachwalter eingenommen habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Es gehe nicht an, dass der Sachwalter seine Pflichten zur gleichmässigen Wahrnehmung der In- teressen von Schuldner und Gläubigern aus Stolz, Geldgier und sonstigen unsachlichen Gründen missachte und sich der Erzielung einer möglichen Sanierung und eines Dividen- denvergleichs querstelle. Schuldner und Gläubiger hätten Anspruch darauf, dass die von ih- nen angestrebte Sanierungslösung durch Sachwalter und Gericht unabhängig und sachlich beurteilt werde. Unabhängigkeit und Sachlichkeit gingen aber sowohl Kantonsrichter E.________ als auch dem Sachwalter F.________ komplett ab. Im angefochtenen Entscheid fehle jegliche Auseinandersetzung mit den im Stundungsgesuch gelieferten Bilanzzahlen und dem Liquiditätsplan. Im Übrigen habe Kantonsrichter E.________ die Nachlassstundung zu- gunsten der H.________ AG contra legem um vier Monate über die maximale Frist erstreckt, während er vorliegend keine Hemmungen bekunde, das Recht nach eigenen unsachlichen und offensichtlich aktenwidrigen Erwägungen zu biegen. Eine derartige Ungleichbehandlung zugunsten internationaler Grosskonzerne zulasten kleiner Schweizer KMU widerspreche dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot (act. 1 Rz 108 ff. und 122 ff.). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: 4.7.1 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags kann die provisorische Nachlassstundung nicht bewilligt bzw. aufrechterhalten werden und das Nachlassgericht hat von Amtes wegen den Konkurs zu eröffnen. Die Aussichtslosigkeit der Sanierung kann sich namentlich daraus ergeben, dass der Schuldner sich den Weisun- gen des (provisorischen) Sachwalters widersetzt und es dem Sachwalter aufgrund mangeln- der Kooperation des Schuldners verunmöglicht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Ab- schluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (vgl. vorne E. 3.2.2 und 3.3.2 f.). Dies ist vor- liegend der Fall, weshalb die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung zu Recht wider- rufen und den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hat. 4.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Vorwurf des obstruktiven Verhaltens gegenü- ber dem provisorischen Sachwalter sei aktenwidrig und willkürlich, fehlt es an einer hinrei- chenden Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 1.3). Zudem ist unbestritten und akten- kundig, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit dem gerichtlich eingesetzten provisorischen Sachwalter verweigert und an unzulässige Bedingungen geknüpft hat (vgl. vorne E. 4.3 und 4.4). Eine Rechtfertigung für diese Weigerungshaltung ist nicht ersichtlich.
Seite 18/26 4.7.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach zahlreiche Gläubiger ihre grundsätzliche Zu- stimmung zu einem Dividendenvergleich erklärt hätten, ist ebenfalls unbehelflich. Aufgabe des provisorischen Sachwalters ist es, die Vermögenslage der Beschwerdeführerin festzu- stellen, sich ein Bild über deren voraussichtliche weitere Entwicklung zu machen und gestützt darauf die Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags zu prüfen (vgl. vorne E. 3.2.2; Art. 293b SchKG). Wenn die Beschwerdeführerin den provisorischen Sach- walter daran hindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, trägt sie die Verantwortung dafür, dass auch das Nachlassgericht die Aussicht auf Sanierung nicht beurteilen kann. Unter diesen Umständen kann es nicht auf die grundsätzliche Zustimmung verschiedener Gläubiger zu einem Dividendenvergleich ankommen, zumal unklar ist, ob die Umsetzung eines solchen Vergleichs überhaupt realistisch ist. In diesem Fall sind der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und die Eröffnung des Konkurses verhältnismässig. 4.7.4 Ebenfalls keine hinreichende Begründung stellt der Einwand der Beschwerdeführerin dar, im angefochtenen Entscheid fehle jegliche Auseinandersetzung mit den im Stundungsgesuch gelieferten Bilanzzahlen und dem Liquiditätsplan (vgl. vorne E. 1.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche für den Entscheid relevanten Schlüsse die Vorinstanz aus den Bilanz- zahlen und dem Liquiditätsplan hätte ziehen müssen. Davon abgesehen äussert sich die Be- schwerdeführerin nicht dazu, ob sie den im Stundungsgesuch aufgestellten Liquiditätsplan einhalten konnte. Dem provisorischen Sachwalter hat sie diese Informationen unbestritte- nermassen nicht offengelegt (vgl. vorne E. 4.3.1; ferner Vi act. 19 Rz 36). 4.7.5 Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge, wonach die Vorinstanz das verfassungsmässige Gleichheitsgebot missachtet habe, weil sie die Nachlassstundung der H.________ AG um vier Monate über die maximale Frist erstreckt habe. Das Gleichbehandlungsgebot kommt von vornherein nur zur Anwendung, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in den wesentlichen Punkten vergleichbar sind (vgl. Schweizer/Fankhauser, in: Ehrenzeller und andere [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A. 2023, Art. 8 BV N 22 m.w.H.). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollen, legt die Beschwerde- führerin nicht dar. Selbst wenn die Vorinstanz das Recht in einem anderen Nachlassverfah- ren falsch angewendet hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus im Übrigen keinen An- spruch auf eine ebenfalls gesetzeswidrige Begünstigung ableiten (vgl. Schweizer/Fankhau- ser, a.a.O., Art. 8 BV N 55 m.w.H.). 4.7.6 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz und dem provisorischen Sachwalter fehlende Unabhängigkeit und Sachlichkeit vorwirft. Die Be- schwerdeführerin kann diesen Vorwurf nicht erhärten. Unverständlich ist sodann, woraus die Beschwerdeführerin ableitet, der provisorische Sachwalter stelle sich einer möglichen Sanie- rung und einem Dividendenvergleich quer. Der provisorische Sachwalter beantragte die Kon- kurseröffnung offenkundig nicht, weil er eine Sanierung der Beschwerdeführerin abgelehnt hätte, sondern weil er die Sanierungsaussicht aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht überprüfen konnte. 4.7.7 Mit dem im Prozess gebotenen Anstand nicht mehr zu vereinbaren sind sodann die Aus- führungen der Beschwerdeführerin, wonach Kantonsrichter E.________ keine Hemmungen bekunde, das Recht nach eigenen unsachlichen und offensichtlich aktenwidrigen Erwägun- gen zu biegen, und wonach F.________ seine Pflichten zur gleichmässigen Wahrnehmung
Seite 19/26 der Interessen von Schuldner und Gläubigern namentlich aus Stolz und Geldgier missachte (vgl. dazu hinten E. 8). Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.3). 4.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung zu Recht wider- rufen und folgerichtig den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Die dagegen erho- benen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.9 Da mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 festgestellt wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 11), ist der Konkurs über die Beschwerdeführerin neu zu eröffnen und das Konkursamt Zug mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS250206 vom 29. August 2025 E. 4.4; ferner BGE 147 III 226 E. 3.2.2). 5. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann verschiedene Rügen im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar des provisorischen Sachwalters. Diese sind unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu beurteilen (act. 1 Rz 130 ff.). 5.1 Die Vorinstanz setzte das Honorar des provisorischen Sachwalters gestützt auf dessen Honorarnote auf CHF 21'477.55 fest (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9). Sie erwog, das geltend gemachte Honorar (inkl. Auslagen) sowie der verrechnete Stundenansatz von CHF 400.00 des Sachwalters und von CHF 380.00, CHF 360.00 bzw. CHF 250.00 der übrigen Sachbear- beiter erschienen angesichts der Komplexität der Verhältnisse und der Dauer von rund drei Monaten als angemessen. Das Honorar sei somit zu bewilligen (Vi act. 36 E. 9). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr die Honorarnote des Sachwalters (Vi act. 34) erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt wurde (act. 1 Rz 151; Vi act. 36 Dispositiv-Ziff. 7). So wurde ihr die Möglichkeit genommen, sich zum Sachwalterhonorar zu äussern. Demzufolge hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver- letzt (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 3 ZPO; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 111 vom 13. März 2024 E. 2.1; Urteil des Obergerichts Bern ZK 2024 71 vom 5. November 2024 E. 5.2 f.). 5.2.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung grundsätz- lich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne E. 3.4.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2025 vom 2. Mai 2025 E. 3.2.1; 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3).
Seite 20/26 5.2.2 Die Beschwerdeinstanz kann die Rechtslage zwar frei überprüfen. In tatsächlicher Hinsicht ist ihre Kognition indessen beschränkt, da nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. vorne E. 1.1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Einwän- de der Beschwerdeführerin gegen die Honorarnote des provisorischen Sachwalters gleich- wohl zu berücksichtigen. Offenbleiben kann dabei, ob diese bereits gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG zuzulassen wären (vgl. vorne E. 1.2). Anlass zum Vorbringen der Einwände gegen die Honorarnote hat erst der angefochtene Entscheid gegeben, weil der Beschwerde- führerin vorinstanzlich in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Möglichkeit gegeben wur- de, sich zur Honorarnote zu äussern. Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, sind im Beschwerdeverfahren auch bei Geltung des Novenverbots zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG analog; BGE 145 III 422 E. 5.2 [= Pra 2020 Nr. 75]; 139 III 466 E. 3.4; vgl. Dormann, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 99 BGG N 46). Unter diesen Um- ständen kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden. Statt- dessen ist im Beschwerdeverfahren über die Einwände gegen die Honorarnote des proviso- rischen Sachwalters zu befinden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 5.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG setzt das Nachlassgericht das Honorar des Sachwal- ters im Nachlassverfahren pauschal fest (Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2016 vom
12. Juni 2017 E. 3.1), wobei ihm ein erhebliches Ermessen zusteht (Urteil des Bundesge- richts 5A_132/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2). Es würdigt den sich dem Sachwalter stellen- den Schwierigkeitsgrad, die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand und die getätigten Auslagen (vgl. Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Obwohl das Ho- norar des Sachwalters grundsätzlich pauschal festzulegen ist, hat es sich in der Praxis vie- lerorts eingebürgert, dass das Nachlassgericht dessen Pauschalhonorar aufgrund der geleis- teten Stunden festlegt bzw. bewilligt mit (zuweilen) im Voraus festgelegten bzw. abgespro- chenen Stundenansätzen für den Sachwalter und dessen Team (Hunkeler [Kurkommentar], a.a.O., Art. 295 SchKG N 18; Urteil des Kantonsgerichts Wallis LP 25 41 vom 16. Dezember 2025 E. 4.3). Bei der Festlegung des Stundensatzes berücksichtigt das Nachlassgericht die fachliche Qualifikation und die Erfahrung des Sachwalters. Als Indiz für die angemessene Höhe des Stundenansatzes können dafür übliche Stundenansätze herangezogen werden (Domenig, Das Sachwalterhonorar, ZZZ 71/2025 S. 240 ff., 242). Gebühren- bzw. entschädi- gungspflichtig sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Sachwalter in Erfüllung seines amt- lichen Auftrags ausübt. Hingegen kann er für Tätigkeiten, die mit der amtlichen Aufgabe nichts zu tun haben oder ihr sogar widersprechen, keine Entschädigung verlangen. Dasselbe gilt für unnütze oder zum möglichen Erfolg in einem Missverhältnis stehende Bemühungen (vgl. BGE 94 III 19 E. 6; 73 III 34 E. 2). 5.4 Die Beschwerdeführerin moniert, F.________ sei als Einzelperson zum provisorischen Sachwalter ernannt worden. Dennoch habe er eine Honorarrechnung der G.________ AG eingereicht und Leistungen von Mitarbeitenden der Kanzlei in Rechnung gestellt. Für die Leistungen dieser Mitarbeiter bestehe keine Rechtsgrundlage (act. 1 Rz 130 ff. und 152). Diesem Einwand kann aus den bereits genannten Gründen nicht gefolgt werden. Es war F.________ erlaubt, die Infrastruktur seiner Kanzlei zu nutzen und dort angestellte Mitarbei- tende bei der Bearbeitung des Sachwaltermandats beiziehen (vgl. vorne E. 4.4.5). Der Bei- zug von Mitarbeitenden lag auch im Interesse der Beschwerdeführerin, zumal für deren Leis-
Seite 21/26 tungen ein tieferer Stundenansatz in Rechnung gestellt wurde (vgl. auch BGE 94 III 19 E. 5). Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern F.________ Arbeiten delegierte, die er zwingend persönlich hätte ausführen müssen. Im Übrigen ist für die Beschwerdeführerin nicht von Belang, ob F.________ die Rechnung in eigenem Namen oder im Namen seiner Kanzlei ausstellt. Berechnet wird das Honorar nur einmal. 5.5 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, auf der Honorarrechnung fehle die Mehrwertsteuer, da sämtliche Dienstleistungen in der Schweiz erbracht worden seien (act. 1 Rz 136). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der fehlende Mehrwertsteuerzuschlag zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkte. Diesbezüglich ist sie durch den Kostenentscheid gar nicht beschwert (vgl. dazu Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2019, N 315). Davon abgesehen gilt das Honorar des Sachwalters als Entgelt aus ho- heitlicher Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Mehrwertsteuer (Domenig, a.a.O., S. 242; Art. 18 Abs. 2 lit. l MWSTG). 5.6 Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin diverse Rügen zur Höhe und Angemessenheit des vorinstanzlich zugesprochenen Sachwalterhonorars von CHF 21'477.55. So dürfe der Sachwalter seine Bemühungen im Zusammenhang mit den gegen seine Amtsführung erho- benen betreibungsrechtlichen Beschwerden nach Art. 17 SchKG nicht in Rechnung stellen, zumal diese Verfahren kostenlos seien und dem Schuldner hierfür keine Entschädigung zu- gesprochen werde. Eine Entschädigung des Sachwalters für diese Verfahren widerspreche Art. 20[a] SchKG und dem Gleichbehandlungsgebot. Die Tätigkeit im Rahmen der Be- schwerdeverfahren BZ 2025 129 und BZ 2025 149 sei ebenfalls nicht zu entschädigen, weil es dort allein um die Rechtmässigkeit der Stellung des Sachwalters gehe. Auch nach dem
14. November 2025 seien 14,1 Stunden aufgewendet worden, die nach der Anzeige an das Nachlassgericht betreffend die Konkurseröffnung nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien. Im Weiteren seien unnötige und übermässig hohe Stunden verrechnet worden. Für das Stu- dium des Entscheids des Nachlassgerichts vom 16. Oktober 2025 seien nicht 1,4 Stunden, sondern keine 10 Minuten notwendig gewesen. Die Durchsicht der Versicherungsbestätigung und das Schreiben an die Vorinstanz beträfen den Nachweis der Voraussetzungen [zur Ein- setzung als Sachwalter] und seien nicht verrechenbar. Weisungen – namentlich die "Wei- sung Nr. 1" – gehörten bei Anwälten, die schon mehrere Sachwaltermandate ausgeübt hät- ten, zur Standarddokumentation. Für Korrespondenz zur Terminfindung seien keine CHF 400.00 pro Stunde zu verrechnen. Erklärungsbedürftig sei ferner, weshalb Arbeiten an einer "Vorladung" mehrere Stunden benötigt hätten. Am 5. November 2025 seien Stunden für eine Vorbereitung zu einer Einvernahme aufgewendet worden, obwohl die Beschwerdeführe- rin schon "antizipiert" habe, dass sie nicht werde teilnehmen können. Die Vorinstanz setze sich in keiner Weise mit der Angemessenheit des Honorars von über CHF 20'000.00 für den Erlass von ein paar Weisungen und den Austausch einiger E-Mails auseinander. Entgegen der pauschalen Behauptung der Vorinstanz handle es sich vorliegend um keinen komplexen Fall. Zudem habe das Mandat effektiv nur 27 Tage und nicht drei Monate gedauert. Die Pau- schalspesen von 3 % ergäben sich schliesslich aus den Empfehlungen des "ZAV" und beträ- fen ausschliesslich Anwaltsdienstleistungen; Sachwaltermandate zählten nicht dazu (act. 1 Rz 137, 140 ff., 143 ff., 150 und 153 f.).
Seite 22/26 5.6.1 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass einzelne Einträge in der Honorar- note des provisorischen Sachwalters Fragen aufwerfen. So erschliesst sich etwa nicht, wes- halb die Durchsicht der Versicherungsbestätigung in Rechnung gestellt wurde oder Arbeiten an zum Teil standardisierten Weisungen und Vorladungen mehrere Stunden in Anspruch ge- nommen haben sollen. Entgegen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass der provisorische Sachwalter seine Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin angehobenen Beschwerdeverfahren berechnet, zumal diese Bemühun- gen grundsätzlich in Erfüllung seines amtlichen Auftrags erfolgten (vgl. vorne E. 5.3). Der Gesamtaufwand in den Beschwerdeverfahren (BZ 2025 129; BZ 2025 149; BA 2025 92; BA 2025 93) beläuft sich soweit ersichtlich auf 17,6 Stunden (Vi act. 34; Einträge vom
24. Oktober 2025, vom 3., 12., 13., 21. und 24. November 2025, vom 23. Dezember 2025 sowie vom 16. und 19. Januar 2026 [wobei diese Einträge teilweise auch Leistungen umfas- sen, die nicht die Beschwerdeverfahren betreffen]). Dies entspricht knapp einem Drittel der insgesamt geltend gemachten 54,9 Stunden. 5.6.2 Wie es sich damit und mit den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält, kann indessen offenbleiben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Sach- waltermandat mit einigem Aufwand verbunden war. Der provisorische Sachwalter hatte na- mentlich das Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin sorgfältig zu studieren, einzelne Forderungsanmeldungen zu prüfen und seinen Antrag an das Nachlassgericht betreffend die Konkurseröffnung zu begründen. Zudem hatte er Zeit für die (erfolglose) Terminsuche für ein Treffen mit den Organen der Beschwerdeführerin und für regelmässige Korrespondenz mit deren Rechtsvertreter aufzuwenden. Auch das Studium der zum Teil umfangreichen Einga- ben der Beschwerdeführerin in verschiedenen Beschwerdeverfahren nahm Zeit in Anspruch. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Nachlassverfahrens erscheint das geltend gemachte Honorar von CHF 21'477.55 dennoch als zu hoch. Nachdem der provisori- sche Sachwalter mit Entscheid vom 16. Oktober 2025 eingesetzt worden war, beantragte er bereits mit Eingabe vom 14. November 2025 die Konkurseröffnung über die Beschwerdefüh- rerin, weil diese die Zusammenarbeit mit ihm verweigert bzw. an unzulässige Bedingungen geknüpft hatte. Seine eigentliche Aufgabe – die nähere Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags (vgl. vorne E. 3.2.2) – konnte er somit gar nicht wahrnehmen. Rückblickend ist deshalb nicht von komplexen Verhältnissen auszugehen. Weder behauptet noch ersichtlich ist sodann, dass die Vorinstanz die Stundenansätze im Voraus mit dem Sachwalter abgesprochen hätte. 5.6.3 Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, das Honorar des provisorischen Sachwalters vorlie- gend ermessensweise und pauschal auf CHF 15'000.00 festzusetzen (vgl. vorne E. 5.3). In diesem Punkt ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 3 des ange- fochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. 5.7 Des Weiteren ist das Honorar des provisorischen Sachwalters für die Dauer des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens festzusetzen. Eine Honorarnote wurde dafür nicht eingeholt, da sich die Tätigkeit des provisorischen Sachwalters soweit ersichtlich darauf beschränkte, die Beschwerde vom 4. Februar 2026 im vorliegenden Verfahren sowie diejenigen weiterer Gläubiger in den vier Parallelverfahren BZ 2026 37-40 vom 30. Januar bzw. 2. Februar 2026 zu studieren und in der Folge den Verzicht auf eine Stellungnahme zu erklären. Ermessens- weise ist dieses Honorar daher auf CHF 1'200.00 festzusetzen (vgl. vorne E. 5.3).
Seite 23/26 6. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 ficht die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls an. Sie trägt aber keine vom Verfahrensausgang (in der Hauptsache) unabhängi- gen Gründe vor, welche den vorinstanzlichen Kostenentscheid infrage stellen würden. Dem- nach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenver- teilung ein weites Ermessen ein. Es kann insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechts- begehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 7.1.1). 7.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde in der Hauptsache vollständig, während sie hinsichtlich des vorinstanzlich festgesetzten Honorars des provisori- schen Sachwalters teilweise obsiegt. Dieser letztere Punkt ist indessen von untergeordneter Bedeutung, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 2'500.00 festzusetzen (Art. 54 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 8. Abschliessend ist auf die Äusserungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin einzu- gehen, die mit Blick auf die Verfahrensdisziplin Anlass zu Bemerkungen geben. 8.1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung richtet sich an einen offenen Adressatenkreis. Auch die Rechtsver- treter der Parteien fallen darunter. Beleidigungen und Beschimpfungen einer Behörde kön- nen Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen (vgl. Frei, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 128 ZPO N 5 f. und 11; Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 128 ZPO N 8 ff.). Erfasst ist das Ver- halten im Verfahren, sei es in schriftlichen Eingaben an das Gericht oder vor, in oder nach der Verhandlung. Bei schriftlichen Eingaben ist ein strengerer Massstab gerechtfertigt als in der mündlichen Interaktion, da es bei schriftlichen Eingaben ohne Weiteres möglich ist, die eigene Wortwahl zu überdenken und unüberlegte impulsive Äusserungen zu vermeiden (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 20 vom 16. Dezember 2025 E. 12.2; Bachofner, a.a.O., Art. 128 ZPO N 12). 8.2 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben die Interessen ihres Mandanten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen dürfen sie energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend auch scharf ausdrücken. Auch ein gewisses Mass an übertreiben- den Bewertungen und sogar Provokationen ist hinzunehmen, solange sich die Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Eine Rechtsschrift ist al- lerdings ungebührlich, wenn gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesge- richts 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.2 f.; 2C_418/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.2;
Seite 24/26 Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 20 vom 16. Dezember 2025 E. 12.3; Frei, a.a.O., Art. 128 ZPO N 6; Bachofner, a.a.O., Art. 128 ZPO N 12). 8.3 Mit diesem Recht auf (harte) Kritik nicht mehr zu vereinbaren sind die Äusserungen der Be- schwerdeführerin, wonach Kantonsrichter E.________ keine Hemmungen bekunde, das Recht nach eigenen unsachlichen und offensichtlich aktenwidrigen Erwägungen zu biegen (act. 1 Rz 121), und wonach F.________ seine Pflichten zur gleichmässigen Wahrnehmung der Interessen von Schuldner und Gläubigern namentlich aus Stolz und Geldgier missachte (act. 1 Rz 114; vgl. vorne E. 4.7 und 4.7.7). Diese Äusserungen sind unnötig beleidigend, fehlt ihnen doch jegliche Sachbezogenheit. Anzulasten sind diese Äusserungen dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin, zumal diese offenkundig kein Interesse an solchen Vor- bringen haben konnte (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 20 vom 16. Dezember 2025 E. 12.5). 8.4 Eine Ordnungsbusse gegen einen Anwalt kann ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgefällt werden, weil ein Anwalt weiss, dass wegen ungebührlicher Äusserungen in Rechtsschriften eine Disziplinarmassnahme ausgefällt werden kann (Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 128 ZPO N 24; vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.3). Vorliegend er- scheint es angemessen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 aufzuerlegen. Von einer Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 15 BGFA kann hingegen abgesehen werden, da die Ordnungsbusse als ausreichende Mass- nahme zur Disziplinierung erscheint (vgl. Bachofner, a.a.O., Art. 128 ZPO N 29). _________________
Seite 25/26 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 21. Januar 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " Das Honorar des provisorischen Sachwalters F.________ wird für die Zeitspanne vom 17. Oktober 2025 bis 19. Januar 2026 auf CHF 15'000.00 festgesetzt und dem provisorischen Sachwalter von der Gerichtskasse aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss ausbezahlt." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Dienstag, 14. April 2026, 09.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'500.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Honorar des provisorischen Sachwalters F.________ wird für die Zeitspanne vom
20. Januar 2026 bis 14. April 2026 auf CHF 1'200.00 festgesetzt und dem provisorischen Sachwalter von der Gerichtskasse aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vor- schuss ausbezahlt. 6. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, wird eine Ord- nungsbusse von CHF 500.00 auferlegt. 7. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
Seite 26/26 8. Mitteilung an: - Rechtsanwalt B.________ (für sich und für die Beschwerdeführerin; unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz von Oberrichter St. Scherer vom 18. März 2026) - F.________, c/o G.________ AG (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2026 und einer Kopie der Aktennotiz von Oberrichter St. Scherer vom
18. März 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EN 2025 10; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2026) - Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug (beschränkt auf das Datum der Konkurseröffnung gemäss Dispositiv-Ziff. 2) - Rechtsanwalt I.________ (für J.________; Dispositiv Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Rechtsanwältin K.________ (für die L.________ – FZCO und für die M.________ S.R.L.; Dispositiv Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Rechtsanwalt N.________ (für die O.________ Ltd. und für die P.________ LIMITED; Dispositiv Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Q.________ AG (Dispositiv-Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - R.________ (Dispositiv-Ziff. 1-5 [auszugsweise]) - Konkursamt Zug (im Dispositiv; zum Vollzug) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: